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Kinderrechte – weltweit

Was besagt die Kinderrechtskonvention?

Kinderrechte sind Menschenrechte

Die Konvention markiert einen Wendepunkt in der Geschichte der Menschenrechte. Erstmals werden in einem völkerrechtlich verbindlichen Dokument politische Bürgerrechte und soziale Menschenrechte zusammengeführt. So wird festgelegt, dass Staat und Gesellschaft die soziale Grundversorgung der Kinder gewährleisten müssen. Gleichzeitig stehen auch Kindern bestimmte Grundfreiheiten wie Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Anhörungsrecht zu. Ausserdem liegt der Konvention ein historisch neuartiges Verständnis von Kindheit zugrunde. Kinder werden nicht mehr als unmündige Wesen, als «Minder»-jährige betrachtet, die der Verfügungsgewalt von Erwachsenen unterstehen. Vielmehr haben Kinder ein Recht darauf, ernst genommen und respektiert zu werden.

Politische Bedeutung der Konvention

Es ist nicht mehr länger eine Frage des Mitgefühls oder der moralischen Verantwortung, ob Kindern ein kindgerechtes Dasein ermöglicht wird. Es ist vielmehr die Pflicht der Regierungen, für Kinder und Jugendliche menschenwürdige Lebensverhältnisse zu schaffen. Mit der Ratifizierung der Konvention haben die Regierungen versprochen, die Rechte von Kindern zu verwirklichen. So wird in vielen Ländern die nationale Gesetzgebung, wie beispielsweise die Kinder- und Jugendgesetze, gemäss den Vorgaben der Konvention überarbeitet. Das UN-Komitee über die Rechte des Kindes prüft in regelmässigen Abständen die Regierungsberichte über die Umsetzung der Konvention. Alle Unterzeichnerstaaten haben sich zur Vorlage solcher Berichte verpflichtet. Damit haben die Belange und Interessen von Kindern an Verbindlichkeit gewonnen.

Grundprinzipien der Konvention

Die Konvention schreibt die Mindeststandards für die Versorgung, den Schutz und die Beteiligung von Kindern am gesellschaftlichen Leben fest. Sie bauen auf vier Grundprinzipien auf:

  • 1. Dem Grundrecht auf überleben und persönliche Entwicklung. Es soll durch eine kindgerechte Grundversorgung garantiert werden. (Artikel 6)
  • 2. Dem Prinzip der Gleichbehandlung. Kein Kind darf wegen seines Geschlechts,aufgrund von Behinderungen, seiner Staatsbürgerschaft oder Abstammung benachteiligt werden. (Artikel 2)
  • 3. Dem Prinzip des «besten Interesses» des Kindes. Bei politischen und gesellschaftlichen Entscheidungen sollen die Interessen und Belange der Kinder vorrangig berücksichtigt werden. (Artikel 3)
  • 4. Der Achtung vor der Meinung des Kindes. (Artikel 12)

Was die Uno-Konvention zur Gewalt an Kindern sagt

In Artikel 19 Absatz 1 der Uno-Kinderrechtskonvention wird der Schutz vor Gewalt ausdrücklich erwähnt: «Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.»

Die Kinderrechtskonvention in Kürze

Artikel 1: Definition des Kindes

Jeder Mensch bis zum 18. Lebensjahr ist ein Kind, ausser das innerstaatliche Recht sehe eine frühere Volljährigkeit vor.

Artikel 2: Diskriminierungsverbot

Es gilt das Prinzip, dass alle Rechte ausnahmslos jedem Kind gewährt werden, und die Pflicht des Staates, das Kind gegen alle Formen der Diskriminierung zu schützen. Der Staat verpflichtet sich, keines der Rechte des Kindes zu verletzen und trifft Massnahmen, welche die Durchsetzung dieser Bestimmungen sicherstellen.

Artikel 3: Höheres Interesse des Kindes

Bei jeder hinsichtlich des Kindes getroffenen Entscheidung steht das höhere Interesse des Kindes im Vordergrund. Der Staat hat den notwendigen Schutz und die notwendige Fürsorge für das Wohlergehen des Kindes sicherzustellen, falls seine Eltern oder andere verantwortliche Personen diesen Pflichten nicht nachkommen.

Artikel 4: Durchsetzung der Rechte

Es ist die Pflicht des Staates, die Durchsetzung der vom übereinkommen anerkannten Rechte sicherzustellen. Artikel 5: Führung des Kindes und Entwicklung seiner Fähigkeiten Die Achtung der Rechte und die Verantwortung der Eltern und der Mitglieder des weiteren Familienkreises, das Kind gemäss der Entwicklung seiner Fähigkeiten zu leiten und zu führen, ist Pflicht des Staates.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder Gemeinschaft; des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

Artikel 6: überleben und Entwicklung des Kindes

Das Kind hat ein angeborenes Recht auf Leben und der Staat hat die Pflicht, das überleben und die Entwicklung des Kindes sicherzustellen.

Artikel 7: Name und Staatsangehörigkeit

Jedes Kind hat das Recht auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit.

Artikel 8: Schutz der Identität

Es ist die Pflicht des Staates, den Schutz und gegebenenfalls die Wiederherstellung der Grundrechte der Identität des Kindes (Name, Staatsangehörigkeit, Familienbeziehungen) zu gewährleisten.

Artikel 9: Trennung von den Eltern

Jedes Kind hat das Recht, bei seinen Eltern zu leben, es sei denn, ein solches Zusammenleben werde als unvereinbar mit dem höheren Interesse des Kindes betrachtet; das Recht, bei einer Trennung von einem oder beiden Elternteilen den Kontakt mit beiden Eltern aufrechtzuerhalten; der Staat hat die Pflicht, in Fällen, in denen er verantwortlich ist für Massnahmen, die zur Trennung geführt haben, über den Verbleib des abwesenden Elternteils zu informieren.

Artikel 10: Familienzusammenführung

Es ist das Recht des Kindes und seiner Eltern, jeden Staat verlassen und in ihr eigenes Land reisen zu können, und zwar zum Zweck der Familienzusammenführung oder der Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Eltern. Artikel 11: Rechtswidrige Ausschaffung und Nichtrückführung Es ist die Pflicht des Staates, sich im Kampf gegen rechtswidrige Kindsentführung ins Ausland und Nichtrückführung durch einen Elternteil oder eine Drittperson einzusetzen.

Artikel 12: Meinungsäusserung des Kindes

Jedes Kind hat das Recht, seine Meinung zu allen seine Person betreffenden Fragen oder Verfahren zu äussern und gewiss zu sein, dass diese Meinung auch mitberücksichtigt wird.

Artikel 13: Freie Meinungsäusserung

Jedes Kind hat das Recht, Informationen und Ideen zu erhalten und weiterzugeben und seine eigene Meinung zu äussern, vorausgesetzt, die Rechte anderer bleiben unangetastet.

Artikel 14: Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Jedes Kind hat das Recht auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit unter Achtung der elterlichen Führungsrolle und der Einschränkungen durch innerstaatliche Gesetze.

Artikel 15: Versammlungsfreiheit

Kinder haben das Recht, sich zusammenzuschliessen und Vereinigungen zu bilden, vorausgesetzt, die Rechte anderer bleiben unangetastet.

Artikel 16: Schutz des Privatlebens

Kinder haben das Recht, keiner Einmischung ins Privatleben, in die Familie, Wohnung oder den Briefwechsel oder widerrechtlichen Angriffen auf die Ehre ausgesetzt zu werden.

Artikel 17: Zugang zu angemessener Information

Die Medien haben die Pflicht, kindgerechte Informationen zu verbreiten, die ihrem moralischen Wohlergehen, dem Wissen über andere Völker, der Völkerverständigung und der Achtung der eigenen Kultur förderlich sind. Der Staat hat Unterstützungsmassnahmen in dieser Hinsicht zu ergreifen und das Kind vor Informationen und Materialien, die seinem Wohlbefinden schaden, zu schützen.

Artikel 18: Verantwortung der Eltern

Die Verantwortung der Erziehung des Kindes obliegt in erster Linie beiden Eltern gemeinsam, der Staat hat die Pflicht, die Eltern bei dieser Aufgabe zu unterstützen.

Artikel 19: Schutz vor Misshandlung

Es ist die Pflicht des Staates, das Kind gegen jede Form von Misshandlung durch seine Eltern oder andere Betreuungspersonen zu schützen sowie entsprechende Präventions- und Behandlungsprogramme anzubieten.

Artikel 20: Schutz des Kindes ausserhalb des Familienkreises

Es ist die Pflicht des Staates, dem Kind, das nicht im Kreis seiner Familie lebt, einen besondern Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass ihm auch in einer Pflegefamilie oder einer geeigneten Institution Schutz gewährt wird unter Rücksichtnahme auf die kulturelle Herkunft des Kindes.

Artikel 21: Adoption

In den Ländern, wo die Adoption zugelassen und/oder anerkannt wird, darf diese nur im höheren Interesse des Kindes erfolgen und falls alle notwendigen Sicherheiten sowie alle Genehmigungen der zuständigen Behörden vorliegen.

Artikel 22: Flüchtlingskinder

Dem Kind, das als Flüchtling anerkannt ist oder um den Flüchtlingsstatus nachsucht, ist ein besonderer Schutz zu gewähren, und der Staat verpflichtet sich, mit den für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes zuständigen Organisationen zusammenzuarbeiten.

Artikel 23: Behinderte Kinder

Das behinderte Kind hat ein Recht auf besondere Pflege sowie eine angemessene Erziehung und Schulung, die seine Selbständigkeit und seine aktive Teilnahme am Gemeinschaftsleben fördern.

Artikel 24: Gesundheit und medizinische Dienste

Jedes Kind hat ein Recht auf die bestmögliche Gesundheit und den Zugang zu medizinischen Gesundheits- und Rehabilitationszentren; im Vordergrund stehen die gesundheitliche Grundversorgung, Prävention, Information der Bevölkerung sowie die Verringerung der Kindersterblichkeit. Der Staat hat die Pflicht, die Abschaffung überlieferter Bräuche, die der Gesundheit der Kinder abträglich sind, zu unterstützen. Besonders betont wird die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit, um diesem Recht zum Durchbruch zu verhelfen.

Artikel 25: Überprüfung einer Einweisung

Das Kind, das von den zuständigen Behörden zur Betreuung, zum Schutz oder zur Behandlung eingewiesen wurde, hat das Recht auf eine regelmässige überprüfung aller Aspekte der Einweisung.

Artikel 26: Soziale Sicherheit

Das Kind hat das Recht, die Leistungen der sozialen Sicherheit zu beanspruchen.

Artikel 27: Lebensstandard

Jedes Kind hat ein Recht auf einen angemessenen Lebensstandard; Die Eltern haben in dieser Hinsicht die prioritäre Verantwortung und der Staat hat die Pflicht, Voraussetzungen zu schaffen, die eine übernahme dieser Verantwortung ermöglichen und unter denen sie auch effektiv übernommen wird, nötigenfalls durch die übernahme von Unterhaltszahlungen.

Artikel 28: Bildung

Jedes Kind hat ein Recht auf Bildung. Es ist Pflicht des Staates, die Schulung - mindestens den Besuch der Grundschule - obligatorisch und unentgeltlich anzubieten. Die Disziplin in der Schule muss in einer Weise gewährt werden, die der Menschenwürde des Kindes entspricht. Besonders betont wird die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit, um diesem Recht zum Durchbruch zu verhelfen.

Artikel 29: Bildungsziele

Der Staat anerkennt, dass die Bildung auf die folgenden Punkte ausgerichtet wird: die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und seiner Begabungen, die Vorbereitung des Kindes auf ein aktives Erwachsenenleben, die Achtung der grundlegenden Menschenrechte und die Entwicklung der Achtung kultureller und nationaler Werte seines eigenen Landes und anderer Länder.

Artikel 30: Kinder von Minderheiten und Ureinwohnern

Das Kind, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, hat das Recht, seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu einer eigenen Religion zu bekennen und seine eigene Sprache zu verwenden.

Artikel 31: Freizeit, spielerische und kulturelle Aktivitäten

Jedes Kind hat ein Recht auf Freizeit, Spiel und die Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben.

Artikel 32: Kinderarbeit

Es ist die Pflicht des Staates, das Kind vor jeder Arbeit zu schützen, die seine Gesundheit, Bildung und Entwicklung beeinträchtigt, und ein Mindestalter für die Aufnahme einer Arbeit sowie Arbeitsbedingungen festzulegen.

Artikel 33: Konsum und Handel mit Drogen

Das Kind hat das Recht, vor dem Konsum von Rauschmitteln und psychotropen Stoffen und vor einem Einsatz bei der Herstellung und Verteilung dieser Stoffe geschützt zu werden.

Artikel 34: Sexuelle Ausbeutung

Das Kind hat das Recht, vor Gewalt und allen Formen der sexuellen Ausbeutung einschliesslich der Prostitution und Beteiligung an pornographischen Darbietungen geschützt zu werden.

Artikel 35: Verkauf, Handel und Entführung

Es ist die Pflicht des Staates, alles dran zu setzen, die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Kinderhandel zu verhindern.

Artikel 36: Andere Formen von Ausbeutung

Das Kind hat das Recht, gegen andere Formen der Ausbeutung, die nicht in Artikel 32, 33, 34, und 35 aufgeführt sind, geschützt zu werden.

Artikel 37: Folter und Freiheitsentzug

Für Kinder gilt das Verbot der Folter, grausamer Strafen oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe, illegaler oder willkürlicher Festnahme oder Inhaftierung. Bei einer Inhaftierung gelten die Grundsätze, dass ein Kind angemessen behandelt und von inhaftierten Erwachsenen getrennt wird, dass es den Familienkontakt aufrechterhalten kann und unverzüglich Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand hat.

Artikel 38: Bewaffnete Konflikte

Es ist die Pflicht des Staates, die Regeln des humanitären Völkerrechtes, die sich auf Kinder beziehen, zu achten und für deren Beachtung zu sorgen. Das Prinzip, dass kein Kind unter 15 Jahren direkt an Feindseligkeiten teilnimmt oder in die Streitkräfte eingezogen wird und dass alle von einem bewaffneten Konflikt betroffenen Kinder geschützt und betreut werden.

Artikel 39: Wiedereingliederung und Resozialisierung

Es ist die Pflicht des Staates, geeignete Massnahmen zur Wiedereingliederung und Resozialisierung von Kindern zu fördern, die Opfer eines bewaffneten Konflikts, von Folter, Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlungen geworden sind.

Artikel 40: Jugendgerichtsbarkeit

Jedes Kind, das verdächtigt wird oder überführt worden ist, ein Delikt begangen zu haben, hat das Recht auf Achtung seiner Grundrechte, insbesondere des Rechts auf ein faires Verfahren und einen rechtskundigen oder einen anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung. Auf ein gerichtliches Verfahren und eine Einweisung in eine Institution soll verzichtet werden, wann immer dies möglich und angemessen erscheint.

Artikel 41: Achtung der bereits geltenden Normen

Es gilt das Prinzip, wonach eine Bestimmung, die im Recht des Vertragsstaates oder in dem für diesen Staat geltenden internationalen Recht vorhanden ist, dann in erster Priorität zu berücksichtigen ist, wenn sie zur Wahrung der Rechte des Kindes geeigneter ist als diejenige in dieser Konvention.

Artikel 42 bis 54: Anwendung und Inkraftsetzung

Die Bestimmungen in den Artikeln 42 bis 54 sehen insbesondere folgende Punkte vor: 1. Es ist die Pflicht des Staates, die in diesem übereinkommen enthaltenen Rechte bei den Erwachsenen und Kindern allgemein bekannt zu machen. 2. Es wird ein Rechtsausschuss für die Rechte des Kindes geschaffen bestehend aus 10 Sachverständigen, welche die Berichte prüfen, die alle Vertragsstaaten dieses übereinkommens dem Ausschuss erstmals 2 Jahre nach der Ratifizierung und danach alle 5 Jahre vorzulegen haben. Die Konvention tritt in Kraft, sobald sie von 20 Ländern ratifiziert worden ist; danach konstituiert sich der Ausschuss.3. Die Vertragsstaaten sorgen für die weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land. 4. Der Ausschuss kann Empfehlungen zur Durchführung besonderer Studien im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes abgeben und seine Vorschläge und Empfehlungen den jeweiligen Vertragsstaaten und der Generalversammlung unterbreiten.5. Um die wirksame Durchsetzung dieses übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit zu fördern, können die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (wie die IAO, WHO und UNESCO) sowie die UNICEF bei den Tagungen des Ausschusses mitarbeiten. Sie - und jede andere als "kompetent" betrachtete Organisation einschliesslich der nichtstaatlichen Organisationen, die bei den Vereinten Nationen einen Konsultativstatus haben, sowie die Organisationen der Vereinten Nationen wie das Hochkommissariat für das Flüchtlingswesen - können dem Ausschuss sachdienliche Informationen unterbreiten und im Auftrag des Ausschusses eine Stellungnahme abgeben, damit die Bestimmungen dieses Übereinkommens möglichst optimal in Kraft gesetzt werden können.

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