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Kinderschutz Schweiz bevorzugt den Gegenvorschlag des Bundesrates

Bern, 22. Oktober 2008: Das Volk entscheidet am 30. November über die Initiative von „Marche Blanche“, welche die Unverjährbarkeit von sexuellen und pornografischen Straftaten an Kindern fordert. Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab. Gemäss ihrem Gegenvorschlag ist die Tat verjährt, wenn das Opfer 33 Jahre alt ist. Die Verjährungsfrist von 15 Jahren soll dabei neu nicht mehr - wie bislang - bereits mit der Tat zu laufen beginnen, sondern erst mit der Volljährigkeit des Opfers, also ab dessen 18. Geburtstag. Kinderschutz Schweiz hält eine Verbesserung des Opferschutzes für wichtig, spricht sich aber ebenfalls gegen die Unverjährbarkeit aus und bevorzugt in der Gesamtbeurteilung den Gegenvorschlag des Bundesrates.

 

Für Kinderschutz Schweiz als nationale Kinderschutzorganisation stehen die Interessen der Opfer im Vordergrund. Sie wurden in ihrer Kindheit sexuell ausgebeutet und benötigen die bestmöglichen (auch gesetzlichen) Bedingungen, um die traumatischen Erlebnisse aus ihrer Kindheit im Erwachsenenalter verarbeiten zu können. Ziel ist es, sowohl sexuelle Handlungen an und mit Kindern, als auch die Herstellung und Verbreitung von kinderpornografischem (Bild-)Material einzudämmen. Gleichzeitig müssen potentielle Täter durch gesetzliche Rahmenbedingungen von einer allfälligen Tat nachhaltig abgeschreckt werden.

 

Verjährungsfristen erhöhen

Kinderschutz Schweiz fordert die Heraufsetzung der Verjährungsfristen in Art. 187 (Sexuelle Handlungen mit Kindern) und Art. 197,3 (Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie). Dabei wird es – gerade im Interesse des Opfers – als wichtig erachtet, dass die Fristen realitätsbezogen und in der Gerichtspraxis umsetzbar sind. Zudem sollen diese vor dem Hintergrund der Verjährungsregelungen im Hinblick auf andere Straftaten verhältnismässig sein.

 

Zur Begründung:

Die Erfahrung zeigt, dass die Opfer von sexueller Ausbeutung oft lange Zeit brauchen, um über das Erlebte zu berichten und den Schritt zur Anzeige zu wagen. Die Gründe dafür sind vielfältig. So können sexuelle Gewalterfahrungen verdrängt worden sein. Die Erinnerung daran wird dann meist zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. durch Ereignisse wie Geburt, Heirat, Trennung, publik gewordene Fälle Dritter u.a. ausgelöst. Desweiteren kann infolge der Tendenz von Kindern, den Täter zur schützen (aufgrund von Drohungen, Angst, Schuldgefühlen usw.), der Ablösungsprozess vom Täter oder der Tat sehr lange dauern. Die Bereitschaft zur Aussage stellt sich dann oft erst später ein. Schliesslich können viele Jahre vergehen bis das Opfer überhaupt genügend Abstand zur Tat gewinnen konnte und sich einem Verfahren gewachsen fühlt.

 

Grundsätzlich spricht sich Kinderschutz Schweiz also für eine Erhöhung der Verjährungsfristen aus, um den Opfern mehr Zeit für die Entscheidung zu lassen, Anzeige zu erstatten oder nicht. Ein weiterer Grund, der für eine Erhöhung spricht, ist der Umstand, dass kinderpornografisches Material noch viele Jahre nach der Tat als Beweismittel für eine sexuelle Handlung mit und an Kindern gemäss Art. 187 verwendet werden kann. Jedoch sollte die Verjährungsfrist die Verhältnismässigkeit im Hinblick auf andere Straftaten wahren und deshalb nicht länger als bei Mord (30 Jahre) sein.

 

Unverjährbarkeit ist problematisch

Sexualstraftaten an Kindern sind nur schwer beweisbar. Kinderschutz Schweiz erachtet deshalb die Unverjährbarkeit von Sexualstraftaten, bei denen nicht gleichzeitig kinderpornografisches Material hergestellt wurde, als problematisch. Sie gibt dem Opfer gegenüber das Signal, es habe ein Leben lang Zeit, eine Anzeige zu erstatten mit reellen Chancen vor Gericht. Dem ist nicht so. Zwar kann diese Chance in Einzelfällen bestehen, in der Regel ist sie jedoch sehr gering.

 

Die Unverjährbarkeit der Straftaten würde eine Beweisführung, die bereits bei kurz zurückliegenden Sexualdelikten enorm komplex ist, zusätzlich erschweren. Denn die Justiz ist auf eine glaubhafte Opferzeugenaussage angewiesen, da in den meisten Fällen andere Beweise fehlen. Aussagen sind nach langer Zeitdauer meist sehr schwer einzuschätzen und verlieren zunehmend an Qualität. Dies insbesondere auch, wenn „Kindheitserinnerungen“ abgerufen werden, die aufgrund von traumatischen Umständen sehr selektiv und individuell „gemerkt“ bzw. „gespeichert“ sind. Viel grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass es mangels stichhaltiger Beweise zu keiner Verurteilung kommt. Ein solcher Misserfolg – die Ohnmacht vor dem Gesetz – kann für das Opfer eine Retraumatisierung bedeuten und eine schädigende Wirkung haben.

 

Alternativen zur Strafanzeige garantieren

Jedes Opfer verarbeitet sexuelle Ausbeutung auf eine andere Weise. Für die einen ist die psychologische, therapeutische Aufarbeitung der richtige Weg, für eine andere der Gang vor Gericht, eine dritte Person entscheidet sich für beides. Für die Opfer ist es wichtig, nebst der Strafanzeige andere Möglichkeiten zu haben, die Tat aufzuarbeiten oder subjektiv Gerechtigkeit zu erfahren. Solche Angebote wurden mit Einführung des Opferhilfegesetzes in der Schweiz institutionalisiert (Therapie, Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenersatz, Genugtuung). Hier muss der Staat genügend Mittel garantieren, damit die Opfer qualitative Hilfe erhalten in dem Mass, wie es ihren individuellen Bedürfnissen entspricht.

 

Die Vernehmlassungsantwort zur Unverjährbarkeits-Initiative von Kinderschutz Schweiz finden Sie hier.

Das Positionspapier aus dem Jahr 2006 zur Initiative von Kinderschutz Schweiz finden Sie hier.


 

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