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Die geplante Neuregelung der elterlichen Sorge unter dem Blickwinkel des Kindeswohls

Bern, 27. Februar 2009: Die Stiftung Kinderschutz Schweiz nimmt den Vorentwurf zur Revision der Bestimmungen über die elterliche Sorge zum Anlass, Position zu beziehen zur Gestaltung der Elternrechte- und pflichten von geschiedenen und nicht miteinander verheirateten Eltern.

Die Stiftung Kinderschutz Schweiz beschränkt sich dabei nicht auf die Stellungnahme zu den vorgeschlagenen neuen Bestimmungen, sondern stellt diese in einen grösseren Zusammenhang der Eltern-Kind-Beziehungen sowie der sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz formuliert deshalb auch weitergehende Forderungen zum Wohl des Kindes.

 

Zum Inhalt:

Das Wichtigste in Kürze

A.    Hintergrund: Ausgangslage und Anforderungen an eine Neuregelung aus Sicht des Kindeswohls

B.     Position der Stiftung Kinderschutz Schweiz bezüglich der Neuregelung der elterlichen Sorge

C.     Analyse der wirtschaftlichen Situation von Kindern und Familienpolitische Forderungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz

 

Das Wichtigste in Kürze

Die Stiftung Kinderschutz Schweiz fordert, dass bei der Neuregelung des Sorgerechts die Interessen der Kinder im Zentrum stehen. Die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates erfüllt diesen Anspruch nicht und muss überarbeitet werden. Irritierend ist, wie thesenartig die aktuelle Situation geschildert wird und wie wenig die gemachten Aussagen belegt werden. Vehement wehrt sich die Stiftung Kinderschutz Schweiz zudem gegen die oberflächliche Verwendung des Begriffs „Wohl des Kindes“.

Die Stiftung Kinderschutz Schweiz unterstützt die Haltung, dass bei geschiedenen und unverheirateten Eltern grundsätzlich vom gemeinsamen Sorgerecht ausgegangen wird. Damit wird die Erwartung unterstrichen, dass Eltern ihre Pflichten gegenüber den Kindern unabhängig vom Zivilstand wahrnehmen müssen. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz hält aber gleichzeitig fest, dass sich das gemeinsame Sorgerecht nur für jene Eltern eignet, die fähig und willens sind, trotz des Paarkonflikts ihre Elternrolle in gemeinsamer Verantwortung auszuüben und das Kind aus dem Paarkonflikt rauszuhalten. Insofern unterstützt die Stiftung Kinderschutz Schweiz den Vorschlag des Bundesrates, dass es keinen Automatismus geben darf und dass jeder Fall vom Gericht bezüglich der Gewährleistung des Kindeswohls amtlich geprüft werden muss. Dabei müssen die Kinder altersgerecht angehört werden. Zudem muss die unabhängige Rechtsvertretung des Kindes ausgebaut werden.

Um das Kindeswohl zu gewährleisten darf das gemeinsame Sorgerecht folglich nur dort bestätigt werden, wo getrennt lebende Eltern glaubwürdig darlegen, dass sie bereit sind, sich bezüglich Betreuung der Kinder, Unterhaltszahlungen, Besuchsrecht und -pflicht, persönlicher Verkehr, Regelung bei Wohnortswechsel sowie bei bedeutenden Veränderungen der Erwerbssituation an eine entsprechende Vereinbarung zu halten. Die Unterscheidung zwischen der Elternverantwortung und des Paarkonflikts rückt in den Fokus.

Die Stiftung Kinderschutz Schweiz wehrt sich vehement gegen den Vorschlag, in Falle einer Besuchsrechtsverweigerung mit dem Strafgesetz zu drohen. Eine solche Sanktion ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. 

Die Stiftung Kinderschutz Schweiz warnt davor, die Neuregelung des Sorgerechts in ihrer Bedeutung für die nacheheliche Familienorganisation zu überschätzen. Die neusten Untersuchungen zeigen, dass die Bedeutung eher auf der symbolischen als auf der praktischen Ebene liegt. Viel zentraler sind aus Sicht der Stiftung Kinderschutz Schweiz Massnahmen, welche die wirtschaftliche Situation getrennter Familien verbessern wie beispielsweise existenzsichernde Alimente.

 

A. Hintergrund: Ausgangslage und Anforderungen an eine Neuregelung aus Sicht des Kindeswohls

Für die Stiftung Kinderschutz Schweiz stehen die Rechte und Interessen der Kinder sowie die ganzheitliche Verantwortung beider Eltern, sich unabhängig von ihrem Zivilstand für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes und dessen Schutz vor Gefährdungen jeder Art zu engagieren, im Zentrum. Staatliche Interventionen und Unterstützungen haben sich unter Beachtung der Rechte und Pflichten der Eltern konsequent an den Bedürfnissen der Kinder zu orientieren. Die Stiftung unterstützt alle Bestrebungen, welche die gemeinsame Elternverantwortung von geschiedenen und nicht miteinander verheirateten Eltern stärken. Die Diskussion um die Neuregelung der elterlichen Sorge muss jedoch in einen breiteren inhaltlichen Kontext gestellt werden. Sie darf sich nicht auf die Zuteilung von elterlichen Rechten beschränken, sondern hat auch die Pflichten fair zu verteilen.

Massgebliche Gesichtspunkte bei der Verwirklichung des Kindeswohls sind

  • die alters- und entwicklungsadäquate Pflege, Ernährung  Erziehung und Förderung,
  • die verlässliche, kontinuierliche Beziehungen zu beiden Eltern,
  • der alters- und entwicklungsadäquate Einbezug des Kindes in alle Entscheidungen, die es betreffen,
  • die Vermeidung des Einbezugs der Kinder in Beziehungskonflikte der Eltern sowie
  • die Vermeidung von Armut (wirtschaftlicher Deprivation).

 

1.       Ein nüchterner Blick tut Not        

Von den Verfechterinnen und Verfechtern der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall werden die folgenden positiven Auswirkungen behauptet:

 

  • Verbesserung der Kontakthäufigkeit und Kontaktqualität des Kindes mit dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt.
  • Einvernehmliche Lösungen betr. Unterhaltszahlung und bessere Zahlungsmoral des unterhaltsverpflichteten Elternteils.
  • Bessere elterliche Kooperation und Kommunikation.
  • Stärkeres Engagement des nicht obhutsberechtigten Elternteils in Pflege und Erziehung.
  • Bessere Gewährleistung des Kindeswohls.

Diese Effekte können jedoch durch die zahlreichen Studien aus der Schweiz, dem angelsächsischen Raum und aus Deutschland nicht bestätigt werden (Ausnahme: die in der Literatur heftig kritisierten Untersuchung von Proksch[1]). Damit ergibt sich ein nüchternes Bild der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Scheidung. Soweit überhaupt positive Auswirkungen nachgewiesen werden, erweisen sich diese als bescheiden und müssen in Bezug auf ihre Kausalität mit der Sorgerechtsform angezweifelt werden.[2] Ganz allgemein werden mit der gemeinsamen elterlichen Sorge Erwartungen verbunden, die nicht erfüllt werden. Dennoch sind der symbolische Wert der gemeinsamen elterlichen Sorge und die damit verbundene rechtliche Gleichstellung der Eltern für die Wahrnehmung der gemeinsamen Elternverantwortung nicht zu unterschätzen.

 

Es gibt keine wissenschaftlichen Ergebnisse, welche zeigen, dass die gemeinsame elterliche Sorge einen positiven Einfluss auf die Kooperationsfähigkeit der Eltern hat. Die Studie „Der Einfluß der Rechtspraxis auf familiale Übergänge“ von H. Simoni und A. Büchler, zeigt jedoch, dass die Sorgerechtsform einen Einfluss auf die Zufriedenheit der Eltern und auf die Konflikte der Eltern hat. Sie hält fest, dass die Zufriedenheit mit der Sorgerechtsform von der gelebten Betreuungssituation und der rechtlichen Sorgerechtsform abhängt und dass der besuchsberechtigte Elternteil und derjenige, welche die Hauptbetreuung der Kinder übernimmt, andere Bedingungen für eine Zufriedenheit haben[3].

 

2.     Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Sorgerechtsfrage

Die Regelung des Sorgerechts hat primär eine symbolische Bedeutung für den nicht-betreuenden Elternteil (mehrheitlich der Vater) und wird als Beitrag für einen bessern nachehelichen Umgang zwischen dem geschiedenen Paar massiv überschätzt. Weit bedeutungsvoller sind der persönliche Umgang, die konkrete Gestaltung des Alltags im Bereich der Rollenteilung sowie der Wahrnehmung der elterlichen Pflichten.

 

Aus Sicht des Kindes zentral ist, wie die Eltern ihre Alltagsaufgaben organisieren und Konflikte vermeiden. Die Zufriedenheit und das Einverständnis mit der getroffenen Lösung sind damit zentral. Dabei fällt auf, dass ein simpler Paradigmenwechsel beim Sorgerecht keine Lösung bringt, da dieser ebenso viele neue „Unzufriedene“ schafft wie neue „Zufriedene“[4].

 

3.     Zum Wohl der Kinder

Bedeutend wichtiger als die rechtliche Klärung des Sorgerechts sind auch Sicht der Kinder folgende drei Punkte:

Zugang zu Mutter und Vater erhalten und persönlicher Verkehr verlässlich gestalten.

Für Kinder bzw. ihr Wohlergehen ist es nicht erheblich, ob die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben oder nicht. Für Kinder ist es – von Ausnahmesituationen abgesehen – wichtig, dass sie Kontakt zu beiden Elternteilen haben können, und dass sie nicht zum Spielball der Eltern werden. Für Kinder können beide ‚Lösungen’ richtig oder falsch sein. Ob sich die eine oder andere Variante als richtig oder falsch erweist, ist davon abhängig, wie die Eltern damit umgehen. Ist die Lösung mit vielen Konflikten verbunden dann werden vor allem auch Kinder belastet.

Für das Kindeswohl ist entscheidend, eine Vereinbarung und Umsetzung im Alltag zu finden, die sich nicht an den Bedürfnissen der Eltern, sondern am Wohlergehen des Kindes orientiert. In Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung der Eltern ist für die Kinder elementar, dass die Qualität und Kontinuität der Betreuung sowie die elterliche Bereitschaft, die Betreuung an die Bedürfnisse des Kindes anzupassen, besteht. Zudem ist es für Kinder von grosser Wichtigkeit, dass Entscheidungsbefugnisse der Eltern möglichst klar sind[5].

 

Einbezug der Kinder und Klärung ihrer Rolle

Die Beteiligung von Kindern an der Reorganisation des Familienlebens in der Praxis von Gerichten und im Alltag wird von Familien noch kaum umgesetzt. So wird im Rahmen einer Scheidung entgegen rechtlicher Vorgaben[6] nur jedes zehnte Kind in der Schweiz angehört[7]. Eltern, Fachpersonen und Behörden nehmen Kinder noch selten als Subjekte ernst und eine Auseinandersetzung mit ihren Wünschen und Bedürfnissen findet nur in wenigen Fällen statt.

Kaum berücksichtigt wird zudem die Meinung des Kindes bei der Frage, ob es das Besuchsrecht im Alltag wahrnehmen will. Dies widerspricht der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 8). Kinder haben das Recht, dass ihr Wunsch zur Ausübung des Besuchsrechtes bei der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung im Alltag ihrem Alter entsprechend berücksichtigt wird. Allerdings hat nach schweizerischem Recht auch das urteilsfähige Kind kein Selbstbestimmungsrecht über das Besuchsrecht. Die Bestellung einer Vertretung für Kinder im Scheidungsverfahren ihrer Eltern nach Art. 146/147 ZGB ist im Jahre 2007 bei rund 15‘000 Scheidungen mit Kindern in weniger als 150 Fällen angeordnet worden. Das deutet darauf hin, dass die Gerichte die Kindesvertretung und damit auch das Kind als Rechtssubjekt nicht wirklich ernst nehmen. Die Nationalfonds-Studie zum zivilrechtlichen Kindesschutz hat u.a. gezeigt, dass auch bei der Führung von Kindesschutzmassnahmen die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger Kinder zu wenig einbeziehen und die Interaktionen vorwiegend zwischen Erwachsenen erfolgen.[8]

 

Vermeidung von Armut und Ausgrenzung durch neue Familienorganisation

Kinder, die in Armut oder an der Armutsgrenze aufwachsen, sind mehrfach benachteiligt. Sie sind erstens mehr Gewalt ausgesetzt, da wirtschaftliche Not nachgewiesenermassen den Stress und damit auch das Gewaltrisiko in der Familie erhöht. Benachteiligt sind diese Kinder auch mit Blick auf die Schullaufbahn und die späteren Chancen im Erwerbsleben. Von keinem anderen Faktor hängt der Schulerfolg eines Kindes so stark ab, wie von der sozialen Herkunft.  Wirtschaftliche Not verbaut den Kindern ihre Bildungschancen.

Kinder aus armen Familien sind oft schlecht integriert. Da sie sich weniger leisten können, sind sie oft Aussenseiter und können nicht mithalten. Nicht selten wird solche Ausgrenzung mit einem übermässigen Konsum kompensiert, was oft zu Verschuldung und weiteren finanziellen Problemen führt.

Kinder von geschiedenen Eltern haben ein stark überdurchschnittliches Armutsrisiko. Einer Neuregelung des Sorgerechts muss deshalb aus Sicht der Stiftung Kinderschutz Schweiz zwingend eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation geschiedener Eltern folgen (vgl. weitere Forderungen unter C).

 

B. Position bezüglich Neuregelung der elterlichen Sorge

1.     Die Stiftung Kinderschutz Schweiz fordert folgende Sorgerechtsregelung:

Grundsätzlich wird sowohl bei geschiedenen wie bei unverheirateten Paaren vom gemeinsamen Sorgerecht ausgegangen. Das fehlende Einverständnis eines Elternteils soll nicht länger Grund sein, um die gemeinsame elterliche Sorge zu verweigern. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz hält jedoch fest, dass das gemeinsame Sorgerecht nur in jenen Fällen mit dem Kindeswohl vereinbar ist, bei denen die Eltern in der Lage sind, trotz des Paarkonflikts ihre Elternrolle in gemeinsamer Verantwortung auszuüben und das Kind aus dem Paarkonflikt herauszuhalten. Mit dem gemeinsamen Sorgerecht müssen mehr Entscheide - auch im Alltag - gemeinsam getroffen werden. Kommt es dabei zu einer Vermischung der Rolle als Eltern mit dem Konflikt als Paar, wird das Wohl des Kindes in seinem zentralen Punkt verletzt, indem sich das Kind als Anlass für den Konflikt empfindet und sich schuldig fühlt.

Das heisst konkret:

1.     Grundsatz gemeinsames Sorgerecht

Im Grundsatz gilt das gemeinsame Sorgerecht. Bestätigung wie Abweichung vom diesem Grundsatz müssen unter Wahrung der Rechte der Eltern mit dem Wohl des Kindes vereinbar sein. Das Gericht oder die Kindesschutzbehörde prüft von Amtes wegen in jedem Fall, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Wohl des Kindes entspricht.


2.     Vereinbarung der Eltern als Voraussetzung für richterliche Bestätigung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Bei nicht zusammenlebenden Paaren muss für die Bestätigung des gemeinsamen Sorgerechts eine Vereinbarung vorliegen, die folgende Punkte regelt: Betreuung der Kinder, Unterhaltszahlungen, Besuchsrecht und –pflicht, persönlicher Verkehr, Regelung bei Wohnortswechsel der Eltern sowie bei bedeutenden Änderungen im Erwerbsleben (mit jeweiligen Auswirkungen auf Besuchsregelungen und Unterhaltszahlungen).

 Einigt sich das Paar nicht von sich aus auf eine gemeinsame Vereinbarung, kann das Gericht die Eltern zu einer Mediation auffordern. Kommt es auch dort nicht zu einer Vereinbarung, ordnet das Gericht eine Vereinbarung an.

Das gemeinsame Sorgerecht kann vom Gericht bestätigt werden, wenn sich die Eltern entweder auf eine Vereinbarung geeinigt haben oder glaubwürdig darstellen können, dass sie in der Lage sind, die vom Gericht angeordnete Vereinbarung einzuhalten und die Kinder aus dem Paarkonflikt herauszuhalten. Das gemeinsame Sorgerecht wird vom Gericht bestätigt, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht, wobei die Anhörung des Kindes ein zentrales Element dieser Beurteilung sein muss.

 

3.     Anhörung und Vertretung des Kindes als Standard für die Überprüfung des Kindeswohls

Der richterliche Entscheid bezüglich Bestätigung der gemeinsamen elterlichen Sorge muss sich unter Wahrung der Rechte der Eltern am Kindeswohl orientieren. Dazu hört die Behörde die Kinder persönlich an oder beauftragt damit eine Drittperson. Wenn das Alter der Kinder  oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen, sind die Kinder in anderer geeigneter Weise in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Die in Art. 146/147 ZGB vorgesehene Vertretung des Kindes im Scheidungsverfahren seiner Eltern ist konsequenter anzuordnen als bisher.

Da Kinder bei Trennungskonflikten in einem Loyalitätskonflikt stehen, muss bei ihrer Anhörungen allen Beteiligten stets klar sein, dass Kinder keine Entscheide fällen (müssen).

Anhörungen von Kindern haben nicht zum Ziel, die Verantwortung abzuschieben, sondern dem Kind eine Brücke zu einer neuen Familien- und Lebenssituation zu bauen und damit sein Wohl zu stärken.

Die Anhörung der Kinder verfolgt im Wesentlichen drei Ziele:

a) Den Kinder von unabhängiger Stellen zu versichern, dass sie an den Schwierigkeiten ihrer Eltern keine Schuld tragen.

b) Die angedachten Lösungswege mit dem Kind zu besprechen, um seine Reaktion und seine Einschätzung zu erfahren sowie allfällige Ideen des Kindes zur Lösung der strittigen Punkte berücksichtigen zu können.

c) Das Kind als eigenständige Person wahrzunehmen und ihm zu vermitteln, dass man seine Bedürfnisse hört und berücksichtigt.

                                                                                                                       

4.     Das getrennte Sorgerecht

Das Gericht kann das getrennte Sorgerecht anordnen, wenn

a)     es für das Wohl des Kindes angezeigt ist,

b)     ein hohes Konflikt- und allenfalls Gewaltpotential zwischen den Eltern vorhanden ist,

c)      die Bereitschaft und Fähigkeit eines oder beider Elternteile fehlt, tatsächlich Elternverantwortung zu übernehmen,

d)     offenkundig ist, dass einer oder beide Elternteil nicht bereit sind, sich an die vom Gericht angeordnete Vereinbarung zu halten,

e)     Unterschiedliche Vorstellungen der Eltern über Ausmass und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs bestehen.

 

2.     Stellungnahme zu den Vorschlägen des Bundesrates zur Neuregelung der elterlichen Sorge

Zu den Vorschlägen für die Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Strafgesetzbuches (Art. 220), welche der Bundesrat Januar 2009 in Vernehmlassung geschickt hat, wird die Stiftung Kinderschutz Schweiz in der Vernehmlassung detailliert Stellung nehmen. An dieser Stelle werden die Einwände summarisch aufgelistet:

Bericht des Bundesrates

  • Die Stiftung Kinderschutz Schweiz erachtet den Bericht des Bundesrates als sehr einseitig und wenig fundiert. Die wissenschaftlichen Grundlagen sind dürftig. Insbesondere stellt sich die Frage, weshalb die Ergebnisse der Nationalfondsstudie „Kinder und Scheidung: Der Einfluss der Rechtspraxis auf familiale Übergänge“, aber auch die Studie des Eidgenössischen Büros für Gleichstellung „Nach der Scheidung aufs Sozialamt“ nicht stärker berücksichtigt werden. Der Bericht wird wegen der fehlenden wissenschaftlichen Grundlage zu einem Thesenbericht mit Aussagen, die nirgends belegt sind. 
  • Besonders stossend ist aus Sicht der Stiftung Kinderschutz Schweiz die geradezu missbräuchliche Verwendung des Begriffs „Wohl des Kindes“. Ohne Belege wird an verschiedenen Stellen behauptet, der Vorschlag diene dem Wohle des Kindes. Besonders deutlich kommt dies in Kapitel 1.2.2 zum Ausdruck, in dem unter dem Titel „Kritik am geltenden Recht „die Position verschiedener Väterorganisationen übernommen wird und anschliessend das banale Fazit gezogen wird, dass die heutige Regelung nicht dem Wohle des Kindes entspreche. Diese Behauptung steht der gesicherten Erkenntnis gegenüber, dass die Ausgestaltung des Sorgerechtes per se weder eine positive noch eine negative Auswirkung auf das Kindeswohl hat[9].
  • Der Bericht des Bundesrates berücksichtigt vorwiegend die Anliegen und Interessen des besuchsberechtigten Elternteils (d.h. in der Praxis mehrheitlich der Väter). Die Situation der Kinder, aber auch die Situation der Hauptbetreuungspersonen (d.h. in der Praxis die Mehrheit der Mütter) werden ungenügend dargestellt. Auch diese Unterlassung erstaunt, liegen doch genau zu dieser Frage neue wissenschaftliche Erkenntnisse vor, welche in dieser Frage eine differenzierte Sicht auf die Frage der elterlichen Sorge erlauben[10]. Nicht berücksichtigt wird insbesondere die Tatsache, dass von den Hauptbetreuungspersonen (meistens Mütter) mit gemeinsamem Sorgerecht ein Drittel einen Wechsel zum alleinigen Sorgerecht wünschen. Wird berücksichtigt, dass die Eltern, welche heute die gemeinsame elterliche Sorge nach einer Scheidung innehaben, erhöhte Kooperations- und Kommunikationskompetenzen aufweisen, muss davon ausgegangen werden, dass der Anteil der mit der Situation unzufriedenen Hauptbetreuungspersonen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelmodell wesentlich höher liegen würde. Wie bereits in der Analyse dargelegt, muss davon ausgegangen werden, dass die Zufriedenheit beider Elternteile mit der Sorgeregelung sowie mit dem gelebten Betreuungsmodell einen Einfluss auf das Wohlergehen der Kinder haben.
  •  Positiv zu werten ist, dass der Vorschlag des Bundesrates keinen Automatismus vorschlägt, sondern eine Regelung vorsieht, bei der das Kindeswohl in jedem Fall überprüft werden muss.

Forderungen

a)     Mit Blick auf die Botschaft muss eine fundierte und nüchterne Analyse der Thematik vorgenommen werden. Dabei müssen die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse als Grundlage verwendet und dargestellt werden.

b)    Die leichtfertige Verwendung des Begriffs „Kindeswohl“ ist in der Botschaft zu vermeiden, indem in jedem Fall ausgeführt und belegt wird, weshalb eine vorgeschlagene Massnahme dem Wohle des Kindes dienen soll.

 

Positionen zu den einzelnen Regelungen

  • Art. 133 VE ZGB Gemeinsame elterliche Sorge

Die Bemerkungen zur Kernfrage Neuregelung des Sorgerechts wurden im Kapitel B. Position bezüglich Neuregelung der elterlichen Sorge ausgeführt.

 

  • Art. 134b (neu) VE ZGB Zuständigkeit für die Neuregelung

Dass bei Uneinigkeit der Eltern für die Neuregelung der elterlichen Sorge und der damit zusammenhängenden Fragen das Gericht zuständig sein soll, ist im Lichte der vorgesehenen Professionalisierung der Kindesschutzbehörden im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht[11] ein Rückschritt und daher fragwürdig.

  • Art. 298 VE ZGB Elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern

Eine unterschiedliche Regelung der elterlichen Sorge, je nachdem ob das Kindesverhältnis zum Vater durch Anerkennung (gemeinsame elterliche Sorge) oder Urteil (alleinige elterliche Sorge der Mutter) hergestellt worden ist, erscheint nicht gerechtfertigt. Längst nicht in allen Fällen, in denen das Kindesverhältnis durch Urteil hergestellt wird, widersetzt sich der mutmassliche Vater der Herstellung des Kindesverhältnisses. Der Prozessweg wird in vielen Fällen aus rein praktischen Gründen (z.B. nicht beibringbare Dokumente für die Anerkennung) beschritten. Die Bestimmungen von Art. 298b (neu) VE ZGB genügen um in den Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist, die elterliche Sorge einem Elternteil allein zuzuweisen. Das führt zudem zu einer „schlankeren“ Regelung, indem die Art. 298c (neu)und 298d (neu) entfallen. 

  • Art. 298a VE ZGB Betreuung und Unterhalt

Hier gilt das Gleiche wie bei Art. 133 VE ZGB: die Kindesschutzbehörde (nicht das Gericht) hat die unterbreitete Vereinbarung zu genehmigen sofern sie mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

  • Art. 298e (neu) VE ZGB Veränderung der Verhältnisse.

Dass im Falle der Nichteinigung der Eltern über die Neuregelung das Gericht an Stelle der Kindesschutzbehörde zuständig sein soll, ist ein „Rückschritt“ gegenüber dem geltenden Recht und angesichts der vorgesehenen Professionalisierung der Kindesschutzbehörden nicht vertretbar.

  • Art. 298g (neu) VE ZGB Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Die vorgesehene Regelung ist zu begrüssen; sie entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Was nicht alltägliche und dringliche Angelegenheiten sind, die der gemeinsamen Entscheidungsbefugnis der beiden Eltern unterliegen, ergibt sich ohne weiteres und bedarf keiner exemplarischen und schon gar keiner abschliessenden Aufzählung. Dies entspricht auch der Schlussfolgerung der Studie „Der Einfluss der Rechtspraxis auf familiale Übergänge“ von H. Simoni und A. Büchler im Rahmen des Nationalen Forschungsprogrammes 52 welches die Wichtigkeit der Bewahrung der Handlungsfähigkeit des Hauptbetreuenden Elternteils bei gemeinsamer elterlicher Sorge hervorhebt.

  •  Art. 309 VE ZGB Feststellung der Vaterschaft

Dass die Herstellung des Kindesverhältnisses zum Vater künftig in das Belieben der Mutter gestellt werden soll, erscheint im Lichte des Anspruchs des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung höchst problematisch. Eine Lockerung der bisher geltenden strengen Praxis, wonach diese Beistandschaft zwingend errichtet werden muss, wenn nicht in den ersten 1-3 Monaten nach der Geburt des Kindes das Kindesverhältnis durch Anerkennung hergestellt wird, ist vertretbar. Vorstellbar wäre eine einjährige Frist nach der Geburt. Die Intervention von Amtes wegen stellt jedoch sicher, dass auch rechtsunkundige nicht miteinander verheiratete Eltern das Kindesverhältnis herstellen und den Unterhalt regeln. Damit werden viele Folgeprobleme (Sozialhilfebedürftigkeit und Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe wegen fehlendem Unterhaltstitel, erfolglose Suche nach dem Vater, falsche Vorstellungen über Rechte und Pflichten der Eltern) vermieden.

  • Art. 220 VE StGB Entziehen von Minderjährigen, Verweigerung des Besuchsrechts

Äusserst stossend ist die vorgeschlagene Strafrechtsbestimmung bei verweigertem Besuchsrecht. Erstens widerspricht eine solche Regelung diametral dem Kindeswohlgedanke (Welchen Nutzen soll ein Kind haben, wenn seine Mutter eingesperrt oder zu einer hohen Busse bestraft wird, weil sie das Besuchsrecht verweigert hat? Wie soll abgeklärt werden, ob nicht das Kind von sich aus das Besuchsrecht nicht mehr einhalten will, wenn mit dem Strafrecht gedroht wird?) Zweitens müsste konsequenterweise auch eine Besuchspflicht eingefügt werden,  die bei Nichtausübung mit griffigeren Sanktionen versehen wird als in Art. 273 Abs. 2 ZGB des geltenden Rechts  vorgesehen. Das Problem des nicht oder unzuverlässig wahrgenommen Besuchsrecht ist zahlenmässig mit Sicherheit grösser als das Problem des verweigerten Besuchsrechts.

 

Zusätzliche Forderungen

a)     Das ZGB soll so angepasst werden, dass die oben dargestellten Verfahren gewährleistet sind. Dabei ist die für Art. 133 ZGB vorgesehene Vereinbarung umfassend zu definieren. (Eine Vereinbarung muss mindestens folgende Punkte regeln: Betreuung der Kinder, Unterhaltszahlungen, Besuchsrecht und –pflicht, persönlicher Verkehr, Regelung bei Wohnortswechsel der Eltern sowie bei bedeutenden Änderungen im Erwerbsleben (mit jeweiligen Auswirkungen auf Besuchsregelungen und Unterhaltszahlungen).

b)    Die Idee,  Besuchsrechtsverweigerung strafrechtlich zu ahnden, muss fallengelassen werden. Letztlich hat der Gesetzgeber zu anerkennen, dass dort, wo Kinder im Spiel sind, Sanktionen gegenüber den betreuenden Eltern oft kontraproduktiv sind. Fehlende Kooperationsbereitschaft kann man gesetzlich nicht erzwingen, ohne Gefahr zu laufen, im Gegenzug schwerwiegende Nachteile für die Kinder in Kauf zu nehmen. 

 

3.     Weitere Forderungen für eine Teilrevision ZGB:

Die anstehende Revision muss aus Sicht der Stiftung Kinderschutz Schweiz genutzt werden, um die rechtliche Stellung der Kinder in zwei Punkten zu stärken.

a)     Durchsetzung der Anhörung und Vertretung des Kindes: Der Bundesrat sieht bezüglich Anhörung des Kindes in Gerichtsverfahren keinen Revisionsbedarf (S. 19 Bericht des Bundesrates). Die Praxis zeigt jedoch, dass nur 10% aller Kinder bei Scheidungsverfahren angehört werden. Es sind deshalb geeignete Massnahmen zu treffen, um die an sich genügenden gesetzlichen Bestimmungen konsequenter anzuwenden. Dasselbe gilt für die Vertretung des Kindes im Scheidungsverfahren.

b)     Berücksichtigung der Meinung des Kindes, insbesondere beim Besuchsrecht: Kinder haben gemäss UN-Kinderrechtskonvention das Recht, ihre Meinung zu äussern und dass diese Meinung ernst genommen wird. In Bezug auf die Trennung oder Scheidung der Eltern und die Besuchsrechtsregelung würde das nicht nur eine Berücksichtigung der Meinung des Kindes im Rahmen des Trennungs- und Scheidungsprozesses vor Gericht bedeuten. Gefordert ist eine rechtliche Regelung welche festhält, dass der Wunsch der Kinder bezüglich Kontakt zu den Eltern im Rahmen des Besuchsrechts ihrem Alter entsprechend berücksichtig werden muss. Der Bericht des Bundesrates sieht in dieser Frage einzig eine negative Einwirkung der Hauptbetreuungsperson als Ursache. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz fordert deshalb eine Gesetzesbestimmung, welche eine dem Alter des Kindes entsprechende Berücksichtigung der Meinung des Kindes bei der Ausübung des Besuchsrechts vorsieht.


C. Analyse der wirtschaftlichen Situation von Kindern und Familienpolitische Forderungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz

1.     Analyse der wirtschaftlichen Situation von Kindern

Familienarmut

Armut gilt als wissenschaftlich belegter Risikofaktor für Kindesmisshandlung[12]. Soziale Benachteiligung von Familien kann zu familiärem Stress führen und die Erziehungsfähigkeit der Eltern beeinträchtigen. In der Schweiz sind Familien mit Kindern überdurchschnittlich von Armut betroffen. Der Armutsbericht 2008 des Kantons Bern zeigt, dass jedes zehnte Kind zwischen 0-5 Jahren über seine Eltern Sozialhilfegelder bezieht, während die durchschnittliche Sozialhilfequote bei 4.3 % liegt. Kinder von 0-15 Jahren machen gemessen an allen Sozialhilfebeziehenden 30% aus. Kinder ausländischer Nationalität haben gemäss dem Bericht des Kantons Bern mit 20% ein viel höheres Sozialhilferisiko als Kinder mit Schweizerischer Nationalität (6%). In der Schweiz werden rund 50% der Ehen geschieden. Einelternfamilien sind in der Schweiz einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt. So ist im Kanton Bern jeder vierte Einelternfamilienhaushalt auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. In rund 97 Prozent der Fälle handelt es sich dabei um alleinerziehende Frauen mit ihren Kindern[13].

 

Unterhaltsbeträge/ Alimente

Das Familieneinkommen reicht nach einer Trennung der Eltern häufig nicht für zwei Haushalte aus. Eine Analyse der aktuellen Rechtsprechung bezüglich Unterhaltszahlungen zeigt, dass das geltende Recht das gesamte finanzielle Defizit infolge einer Trennung oder Scheidung einseitig dem unterhaltsberechtigten Elternteil aufbürdet, welcher hauptsächlich zusammen mit den Kindern lebt. Aufgrund der gelebten Rollenteilung sind davon fast immer die Frauen betroffen.

Die Rechtsprechung hält fest, dass als Unterhaltsbetrag für die Kinder die Ehefrau (in seltenen Fällen an den Ehemann) nur zugesprochen werden, sofern und soweit  das Einkommen des Unterhaltspflichtigen das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt. Das bedeutet, dass aufgrund der häufig minimalen Unterhaltsleistungen die Einelternfamilie Sozialhilfe beziehen muss. Der Bezug von Sozialhilfeleistungen ist jedoch rückerstattungspflichtig, d.h. die Einelternfamilie häuft einen Schuldenberg an[14].

Eine Analyse im Auftrag der eidgenössischen Kommission für Frauenfragen von E. Freivogel[15] kommt zum Schluss, dass in der Tendenz immer tiefere Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen werden, während früher bei der Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge noch stärker die Bedürfnisse des Kindes im Zentrum gestanden haben. Bevorschusst werden maximal die gerichtlich zugesprochenen Kinderalimente, falls diese nicht über den kantonal unterschiedlichen Maximalbeträgen (meistens die maximale einfache Waisenrente) liegen.

 

Problem der kantonalen Regelungen für Alimentenbevorschussung und –inkasso:

Unterhaltspflichtige Eltern wollen und können ihren Unterhaltsverpflichtungen aus verschiedenen Gründen nicht immer nachkommen. Um das damit einhergehende Armutsrisiko für den unterhaltsberechtigten Elternteil sowie deren Kindern abzufedern, bestehen in allen Kantonen Möglichkeiten des Alimenteninkassos- und der Alimentenbevorschussung. Beide Massnahmen sind kantonal geregelt. Eine Erhebung des Bundesamtes für Justiz im Auftrag einer Subkommission der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates[16] zeigt auf, dass die bevorschussten Höchstbeträge pro Kind unterschiedlich ausgestaltet sind und die Alimentenbevorschussung in den Kantonen auf höchst unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen basieren. Sowohl die Minimal- als auch die Maximalbeträge für Bevorschussung variieren von Kanton zu Kanton. Diese Regelung bedeutet, dass Kinder- und Familienarmut vom Wohnort abhängt. Bevorschusst werden meistens zudem nur die Kinderalimente, nicht jedoch die Erwachsenenalimente.

Die Analyse des Bundesamtes für Justiz kommt zum Schluss, dass der Bund zurzeit keine Befugnis hat, den Kantonen Vorgaben hinsichtlich des Berechnungsmodells, der Berechnungsgrundlagen, der Maximalhöhe der Vorschüsse, der Anspruchsgrenzen etc. machen zu können. Das Bundesamt für Justiz sieht als Möglichkeit, „dass der Bund die Finanzhilfe nur an Kantone ausrichtet, die nebst den Kinderalimenten auch die Unterhaltsbeiträge der abgeschiedenen Elternteile bevorschussen. Damit würde für die Kantone ein finanzieller Anreiz geschaffen, um die – bisher nur in wenigen Kantonen existierende und für die Bekämpfung der Familienarmut wichtige - Bevorschussung von Erwachsenenalimenten einzuführen.“[17]

 

Sozialhilfe:

Unterhaltsverpflichtungen von Personen, welche von der Sozialhilfe unterstützt werden, werden bei der Bemessung der Sozialhilfegelder nicht berücksichtigt. D.h. ist vorgesehen, dass ein Mann seinem Kind gegenüber Kinderalimente bezahlt, die Bezahlung dieses Betrags jedoch sein Existenzminimum nicht mehr gewährleistet, wird er einzig denjenigen Sozialhilfebetrag ausbezahlt erhalten, welcher die Bedürfnisse seines Haushalts decken. Er wird also die Kinderalimente nicht mehr bezahlen. Die alleinerziehende Frau wird den benötigten Bedarf an Sozialhilfe infolge nicht bezahlter Alimente zusätzlich von der Sozialhilfe beziehen müssen (falls eine Bevorschussung nicht möglich oder nicht ausreichend ist). Entsprechend wird die Alleinerziehende ihre Sozialhilfeschulden erhöhen.

 

2.     Familienpolitische Forderungen:

Aus dieser Situationsanalyse ergibt sich für die Stiftung Kinderschutz Schweiz eine Reihe von familienpolitischen Forderungen:

a)     Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien: Die Stiftung Kinderschutz Schweiz fordert die Einführung eines gesicherten Existenzminimums für Familien (vgl. Vorstösse J. Fehr 00.0436 und L. Meier-Schatz 00.437).

b)     Existenzsichernde Unterhaltszahlungen: Die Existenzsicherung der Kinder sollte bei der Bemessung von Kinderunterhaltsbeträgen absoluten Vorrang haben. Um dies zu erreichen, muss falls nötig bei der Bemessung der Unterhaltsbeträgen für Kinder auch in den Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsverpflichteten Elternteils eingegriffen werden[18]. Dies sollte auf nationaler Ebene gesetzlich geregelt werden um die Chancengleichheit von Kindern zu gewährleisten.

c)      Nationales Rahmengesetz betreffend Sozialhilfe, welches bezüglich Kinder beispielsweise folgende Belange regelt: Bei der Bemessung des sozialen Existenzminimums für die Ausbezahlung von Sozialhilfe sollen auch familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt werden, welche der/ die Sozialhilfeempfangende/r gegenüber minderjährigen Kindern hat. Die Höhe der zu berücksichtigenden Unterhaltsverpflichtungen kann dahingehend beschränkt werden, bis die unterhaltsberechtigte Person inklusive deren Kinder das soziale Existenzminimum gemäss Sozialhilfe dadurch gedeckt hat. Diese Beträge sollten durch die Sozialbehörde direkt an die unterhaltsberechtigte Person ausbezahlt werden[19].

d)    Die Rückerstattungspflicht für sozialhilferechtliche Schulden, welche entstanden sind, weil für minderjährige Kinder keine angemessenen Kinderunterhaltsbeiträge bezahlt worden sind, ist gesamtschweizerisch auszuschliessen.[20]

e)     Nationale Harmonisierung von Alimenteninkasso und –bevorschussung: Die Stiftung Kinderschutz Schweiz fordert eine nationale Harmonisierung von Alimenteninkasso und –bevorschussung (vgl. Postulat der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR, 06.3003). Erreicht werden muss dringend eine Nivellierung der individuell bevorschussten Beträge und die nationale Einrichtung der Bevorschussung von Erwachsenenalimenten[21].

 




[1] Proksch Roland, Rechtstatsächliche Untersuchung zur Reform des Kindschaftsrechts: Begleitforschung zur Umsetzung des Kindschaftsreformgesetzes, Köln 2002. Vgl. namentlich die Kritik von Kerima Kostka, Die Begleitforschung zur Kindschaftsreform – eine kritische Betrachtung, FamRZ 2004, 1924 ff.

[2] Vgl. ausführlich zur Analyse der zahlreichen Untersuchungen: Linus Cantieni, Gemeinsame elterliche Sorge nach Scheidung, Diss. Zürich, Bern 2007, S. 41-68.

[3] Vgl. auch: Canieni, Linus: Gemeinsame elterliche Sorge nach Scheidung – eine empirische Untersuchung, Stämpfli, Bern, 2007, S. 254 – 256.

 

[4] Die Studie „Der Einfluss der Rechtspraxis auf familiale Übergänge“ von H. Simoni und A. Büchler, zeigt, dass die Sorgerechtsform einen Einfluss auf die Zufriedenheit der Eltern und auf die Konflikte der Eltern hat. 

Die Studie hält fest:

·        die Zufriedenheit mit der Sorgerechtsform von der gelebten Betreuungssituation und der rechtlichen Sorgerechtsform abhängt

·        der besuchsberechtigte Elternteil und derjenige, welche die Hauptbetreuung der Kinder übernimmt, andere Bedingungen für eine Zufriedenheit haben[4].

Bei Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge besteht für den Elternteil, welcher mehrheitlich die Kinder betreut (in ¾ der Fälle die Mutter) nur dann eine Zufriedenheit mit der Sorgerechtsform, wenn diese mit der tatsächlichen Betreuungsverantwortung übereinstimmt. Gleichzeitig scheint das Innehaben der elterlichen Sorge auf Seiten des besuchsberechtigten Elternteils (meistens Väter) mit einer Wertschätzung verbunden zu sein, unabhängig vom gelebten Alltag[4]. Es ist also davon auszugehen, dass eine gemeinsame elterliche Sorge primär die Zufriedenheit des besuchsberechtigten Elternteils, d.h. in der Realität grösstenteils den Vater erhöht. Für die Hauptbetreuungsperson der Kinder (in ¾ der Fälle mit gemeinsamer elterlicher Sorge die Mutter) ist die Zufriedenheit mit der Sorgerechtsregelung vom gelebten Alltag abhängig. Ein Drittel der Hauptbetreuungsperson (in der Regel die Mütter)  ist mit der Sorgeregelung unzufrieden und wünscht sich einen Wechsel vom gemeinsamen zum alleinigen Sorgerecht. Eine hohe Zufriedenheit beider Elternteile mit dem Sorgemodell lässt sich nur feststellen, wenn die Eltern eine egalitäre Rollenverteilung leben (Büchler, Andrea; Simoni, Heidi: Kindeswohl und Kinderrechte in der Scheidungspraxis in: Soziale Sicherheit CHSS, 5/2006, S. 260 – 264).

[5] Büchler, Andrea; Simoni, Heidi: Kindeswohl und Kinderrechte in der Scheidungspraxis in: Soziale Sicherheit CHSS, 5/2006, S. 260 – 264.

[6] So schreibt Art. 144 Abs. 2 ZGB vor, dass die Kinder bei einer Scheidung in geeigneter Weise vom Gericht oder durch das Gericht beauftragte Drittperson persönlich anzuhören sind, sofern nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

[7] Forschungsprojekt „Der Einfluss der Rechtspraxis auf familiale Übergänge“ von H. Simoni und A. Büchler im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 52

[8] Peter Voll, Andreas Jud, Eva Mey, Christoph Häfeli, Martin Stettler (Hrsg.), Zivilrechtlicher Kindesschutz: Akteure, Prozesse, Strukturen, Luzern 2008, S. 62 ff.

[9] Vgl. Studie Büchler/ Simoni sowie Cantieni.

[10] Vgl. Studie Büchler/ Simoni sowie Cantieni.

[11] Art. 440 rev. ZGB.

[12] Inversini, Martin (2002): Psycho-soziale Aspekte des Kindeswohls, in: Gerber Jenni, Regula; Hausammann, Christina (Hg.): Kinderrechte- Kinderschutz, Rechtsstellung und Gewaltbetroffenheit von Kindern und Jugendlichen, Basel: Helbing & Lichtenhahn

Kindler, Heinz (2006): Wie können Misshandungs- und Vernachlässigungsrisiken eingeschätzt werden? In Kindler H., Lillig S., Blüml H., Meysen T. & Werner A. (Hg.). Handbuch Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). München: Deutsches Jugendinstitut e.V., Kapitel 70. (http://db.dji.de/asd/ASD_Inhalt.htm (3.12.2008)

Kindler, Heinz (2005): Verfahren zur Einschätzung der Gefahr zukünftiger Misshandlung bzb. Vernachlässigung: Ein Forschungsüberblick. In Deegener G., Körner, W. (Hg.). Kindesmisshandlung und Vernachlässigung – ein Handbuch. Göttingen, Hogrefe

[13] Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Sozialbericht 2008: Band 1: Armut im Kanton Bern: Zahlen, Fakten und Analysen, 2008

[14] Nachehelicher Unterhalt, Verwandtenunterstützung, Sozialhilfe: Wenn das Familieneinkommen nach Trennung und Scheidung nicht für zwei Haushalte ausreicht: Rechtsprechung und Änderungsbedarf bei Mankofällen. Eine Analyse von Gerichtsurteilen, Sozialhilfegesetzgebung und –Praxis.

[15] Nachehelicher Unterhalt, Verwandtenunterstützung, Sozialhilfe: Wenn das Familieneinkommen nach Trennung und Scheidung nicht für zwei Haushalte ausreicht: Rechtsprechung und Änderungsbedarf bei Mankofällen. Eine Analyse von Gerichtsurteilen, Sozialhilfegesetzgebung und –praxis.

[16] Gesetzgeberische Möglichkeiten im Bereich der Alimentenharmonisierung, Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 13. Juni 2005 (zitiert aus: Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 13. Januar 2006 zu den drei Geschäften: 06.3001, 06.3002, 06.3003)

[17] Gesetzgeberische Möglichkeiten im Bereich der Alimentenharmonisierung, Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 13. Juni 2005

[18] Vgl. Freivogel Elisabeth: Nachehelicher Unterhalt, Verwandtenunterstützung, Sozialhilfe: Kurzfassung einer Analyse von Gerichtsurteilen, Sozialhilfegesetzgebung und –praxis, erstellt im Auftrag der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen. In: Frauenfragen 1.2007 ,S. 18.

[19] Vgl. Freivogel Elisabeth: Nachehelicher Unterhalt, Verwandtenunterstützung, Sozialhilfe: Kurzfassung einer Analyse von Gerichtsurteilen, Sozialhilfegesetzgebung und –praxis, erstellt im Auftrag der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen. In: Frauenfragen 1.2007 ,S. 20.

[20] Vgl. Freivogel Elisabeth: Nachehelicher Unterhalt, Verwandtenunterstützung, Sozialhilfe: Kurzfassung einer Analyse von Gerichtsurteilen, Sozialhilfegesetzgebung und –praxis, erstellt im Auftrag der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen. In: Frauenfragen 1.2007 ,S. 20.

[21] Damit der Bund den Kantonen diesbezüglich Vorschriften machen kann braucht es gemäss Bericht des Bundesamtes für Justiz die Schaffung einer entsprechenden Verfassungsgrundlage (vgl. Gesetzgeberische Möglichkeiten im Bereich der Alimentenharmonisierung, Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 13. Juni 2005)

 

 

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