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Stellungnahme zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Bern, 15. Januar 2010: Vernehmlassung zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG.

Der Bundesrat hat am 2. Oktober 2009 die Vernehmlassung zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes, dem Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit, eröffnet.

Die Stiftung Kinderschutz Schweiz setzt sich seit 26 Jahren für den Schutz der Würde des Kindes sowie für die Wahrung seiner körperlichen, seelischen, psychischen und sexuellen Integrität und die Förderung seiner individuellen Entfaltung ein. Die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Sinne des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes ist für die angestrebten Ziele der Stiftung Kinderschutz Schweiz von grosser Bedeutung. Aus diesem Grunde – langjährige Erfahrung mit den vom KJFG anvisierten Zielen – erachtet sie es als unerlässlich, als kompetente Organisation zur Gesetzesvorlage Stellung zu nehmen.

 

Die Stellungnahme ist wie folgt gegliedert:

  1. Allgemeine Bemerkungen
  2. Förderung, Schutz und Beteiligung als untrennbare Grundpfeiler einer wirksamen Kinder- und Jugendpolitik
  3. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz setzt sich für eine ganzheitliche Kinder- und Jugendpolitik ein
  4. Finanzhilfen und finanzielle Ressourcen
  5. Zielgruppen – Erweiterung auf Kinder im Vorschulalter
  6. Fazit

 

1. Allgemeine Bemerkungen

Die Stiftung Kinderschutz Schweiz engagiert sich seit 26 Jahren auf nationaler Ebene für den Schutz, die Förderung und Beteiligung der Kinder. Der Erfolg einer nationalen Kinder- und Jugendförderungspolitik hängt unter anderem auch vom Zusammenwirken aller Akteure und Akteurinnen in den drei Bereichen Schutz, Förderung und Beteiligung ab. Wir bedauern deshalb, dass die Stiftung Kinderschutz Schweiz ebenso wie andere im Kinder- und Jugendschutz aktive Organisationen nicht direkt zu den Vernehmlassungsadressaten dieser wichtigen Vorlage zählen.

Mit der Inkraftsetzung der UN-Kinderrechtskonvention hat sich die Schweiz verpflichtet, die Kinderrechte auf allen (politischen, administrativen, rechtlichen und gesellschaftlichen) Ebenen umzusetzen. Förderung, Schutz und Beteiligung sind die drei Grundpfeiler für die Realisierung der Kinderrechte. Sie bilden gemeinsam die Grundlage für eine wirksame gesamtschweizerische Kinder- und Jugendpolitik. Der vorgelegte Entwurf der Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes konzentriert sich auf die Förderung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Beide sind von grosser Bedeutung für die Prävention und tragen damit auch zum Schutz und zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bei. Das ist jedoch nach Meinung der Stiftung Kinderschutz Schweiz nicht ausreichend. Es fehlen im vorgelegten Entwurf Bestimmungen über die Rolle und die Zuständigkeiten des Bundes im Bereich des Kindes- und Jugendschutzes. Aus der Sicht der Stiftung Kinderschutz Schweiz ist es nicht zu rechtfertigen, dass sich das KJFG auf die Förderung und Beteiligung beschränkt und den Kindes- und Jugendschutz ausser acht lässt. Diese Einschränkung ist im Sinne einer ganzheitlichen Kinder und Jugendpolitik nicht annehmbar.

 

2. Förderung, Schutz und Beteiligung als untrennbare Grundpfeiler einer wirksamen Kinder- und Jugendpolitik

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes verbrieft, dass Kinder als Träger von Rechten umfassenden Anspruch auf Schutz, Beteiligung und Förderung haben.

Eine wirkungsvolle und nachhaltige Kinder- und Jugendpolitik kann nur umgesetzt werden, wenn sich Schutz, Förderung und Beteiligung ergänzen und eine Einheit bilden. Damit Förderung, wie sie durch die ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit geleistet wird, nachhaltig zur Entwicklung von jungen Menschen beitragen kann, braucht es Lebensbedingungen, die Kinder und Jugendliche vor Gewalt, kindeswohlgefährdenden und gewaltfördernden Einflüssen schützen. Dazu gehören nicht nur der Schutz vor Diskriminierung und die Möglichkeit der Beteiligung, wie diese in der gesetzlichen Vorlage vorgesehen ist. Nach Meinung der Stiftung Kinderschutz Schweiz muss ein Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung zusätzlich auch die Rolle und die Kompetenzen des Bundes beim Kinder- und Jugendschutz klären und verbindlich regeln, sofern diese nicht durch das Zivilgesetz oder das Strafgesetz bereits geregelt ist.

 

3. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz setzt sich für eine ganzheitliche Kinder- und Jugendpolitik ein

Mit der Gesetzesvorlage für das Kinder- und Jugendförderungsgesetz anerkennt der Bund die Bedeutung der non-formalen Bildung der ausserschulischen Betreuung, welche die Jugendorganisationen und Jugendverbände in einer Schlüsselfunktion übernehmen. Kindern und Jugendlichen werden dadurch Werte und Inhalte vermittelt, die dazu beitragen, dass sie sich zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Mitglieder unserer Gesellschaft entwickeln können.

Allerdings fehlen in der Gesetzesvorlage wie unter Punkt 2 erwähnt, die notwendigen Schutzbestimmungen, um die Wirkung dieser ausserschulischen Bildung zu unterstützen. In der Schweiz existiert vor allem im Bereich des öffentlichen Rechts eine Vielzahl von Bestimmungen auf unterschiedlichsten Gesetzesstufen, die Kinder und Jugendliche vor schädigenden oder gefährdenden Einflüssen schützen. So zum Beispiel Alterslimiten für Filme und Computerspiele, Werbebeschränkungen für Alkohol- oder Nikotinprodukte etc. Um den Kindes- und Jugendschutz in diesen Bereichen zu vereinheitlichen und zu verstärken, braucht es die Unterstützung durch den Bund in dem Sinne, dass dieser eine Vorreiterrolle übernimmt. Es ist wichtig, die Rahmenbedingungen zu verbessern, Standards zu setzen und eine nationale Koordination zu implementieren. Nur so kann erreicht werden, dass alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort von allgemeinen und auf ihre Wirksamkeit überprüften Schutzbestimmungen profitieren.

Im Bericht des Bundesrates über die Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik vom 27. August 2008 wird die Kompetenz des Bundes für weitere als bisherige Massnahmen im Kindes- und Jugendschutz basierend auf Art. 67 Abs. 2 zwar verneint aber explizit darauf hingewiesen, dass Art. 386 StGB Handlungsspielraum für Kindes- und Jugendschutzmassnahmen des Bundes offen lässt, sofern diese im Zusammenhang mit Straftatenverhinderung oder Kriminalitätsprävention stehen.

Das UN-Komitee für Kinderrechte bemängelte in seinen Empfehlungen zum ersten Länderbericht der Schweiz über die Umsetzung der Kinderrechte bereits im Jahr 2002 fehlende Kohärenz in der Umsetzung der Kinderrechte basierend unter anderem auf fehlender Koordination zwischen den Bundesämtern und zwischen Bund und Kantonen. Obwohl Artikel 4 der UN-Kinderrechtskonvention vom Bundesgericht nicht als direkt anwendbar, sondern als programmatisch geltende Bestimmung definiert wurde, hat die Schweiz auch in Bezug auf Kindes- und Jugendschutz noch keineswegs alle geeigneten und notwendigen Massnahmen getroffen, um die UN-Kinderrechtskonvention umzusetzen. In dieser Hinsicht besteht nach Meinung der Stiftung Kinderschutz Schweiz nach wie vor dringender Handlungsbedarf.

Bereits vor dem Erscheinen des Strategieberichtes wurde der Bundesrat mit der Motion 07.3033 der Nationalrätin und des Stiftungsratsmitgliedes Viola Amherd ausdrücklich aufgefordert, dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der den Handlungsbedarf sowohl im Kindes- und Jugendschutz als auch in der Förderung festhält. Zum Bedauern der Stiftung Kinderschutz Schweiz wurde der Motionstext gekürzt und auf die Förderung beschränkt.

Der aufgezeigte Handlungsbedarf im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes veranlasst die Stiftung Kinderschutz Schweiz daran festzuhalten, dass im Bundesgesetz über Kinder- und Jugendförderung Schutzbestimmungen aufgenommen werden müssen und dass der Bund den notwendigen Rahmen gibt sowie ergänzende und koordinierende Aufgaben im Kinder- und Jugendschutz übernimmt.

Die Schaffung eines zusätzlichen Bundesgesetzes oder einer Bundesverordnung zu diesem Zweck erachtet die Stiftung Kinderschutz Schweiz nicht für sinnvoll, da – wie bereits erwähnt – die Prinzipien Schutz, Förderung und Beteiligung in gegenseitiger Korrelation stehen.

 

4. Finanzhilfen und finanzielle Ressourcen

Dass durch die Finanzhilfen künftig eine stärkere thematische und inhaltliche Steuerung der Kinder- und Jugendarbeit erfolgen soll, ist zu begrüssen. Dies sollte jedoch nicht zu einer grundsätzlichen Einschränkung für Modell- und Partizipationsprojekte führen. Für die Gewährung von Finanzhilfen an private Trägerschaften sollte zudem sichergestellt sein, dass sich diese verpflichten, alle Formen von Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses z.B. zwischen leitenden Personen und Mitgliedern zu vermeiden und dass leitende Personen mit gebotener Sorgfalt ausgewählt und allenfalls weitergebildet werden.

Jugendverbände übernehmen eine wichtige Funktion in der non-formalen bzw. informellen Bildung von Kindern und Jugendlichen und somit für die Entwicklung unserer Gesellschaft. Damit sie diese Schlüsselrolle weiterhin wahrnehmen können und nicht geschwächt werden, müssen genügend finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen. Die Höhe der Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 13 Absatz 2 sollte auch für Betriebsstruktur und Aktivitäten (Artikel 7) einen grösseren Betrag abdecken können, falls sich das als notwendig erweist und dadurch zum Beispiel der diskriminierungsfreie Zugang besser gewährleistet werden kann.

Für die Umsetzung des Kinder- und Jugendförderungsgesetz sieht der Bund nur eine minimale Erhöhung der finanziellen Mittel vor. Diese werden kaum reichen um die gewünschten Impulse in der Kinder- und Jugendarbeit zu setzen oder die inhaltlich thematische Steuerung durch den Bund spürbar zu machen.

 

5. Zielgruppen – Erweiterung auf Kinder im Vorschulalter

Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt, dass in Artikel 4 lit. a keine Altersbegrenzung nach unten festgelegt wird. Partizipationsprojekte und Modellvorhaben können einen wichtigen Beitrag zur frühen Förderung leisten. Deshalb ist es wichtig, dass diese Trägerschaften ebenfalls die Möglichkeit haben, Finanzhilfen zu beantragen. Die finanzielle Unterstützung soll nicht nur für Kindertagesstätten sondern auch für andere Projekte, welche die Förderung, Integration und Mitwirkung von kleinen Kindern zum Ziel haben, möglich gemacht werden.

 

6. Fazit

Die Stiftung Kinderschutz Schweiz bittet den Bundesrat den Entwurf des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu überarbeiten und die fehlenden Schutzbestimmungen (vgl. Punkt 3) aufzunehmen. Des Weiteren gibt die Stiftung zu bedenken, dass die vorgesehene Erhöhung der finanziellen Ressourcen nicht ausreicht, um die gewünschten Impulse zu setzen. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz bittet den Bundesrat zudem, die Zielgruppe des Gesetzes über die Kinder- und Jugendförderung auf Kleinkinder auszuweiten.

Wir danken für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme.


 

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