Kinderschutz Schweiz begrüsst die Änderung von Artikel 50 AIG gemäss Vorentwurf. Die Änderung sieht vor, dass künftig bei Trennungen von Eltern unter häuslicher Gewalt auch ausländische Kinder von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, Kurzaufenthaltsbewilligung oder von vorläufig aufgenommenen Personen (und nicht wie bisher lediglich von Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit oder mit einer Niederlassungsbewilligung) einen Anspruch auf die Erteilung oder Weiterführung der entsprechenden Bewilligung erhalten.