Was tun, wenn Kinder von häuslicher Gewalt erzählen oder eine Kindeswohlgefährdung vermutet wird?
Nachfolgend erhalten Sie einige Hinweise zu möglichem Verhalten und Vorgehen, falls ein Kind von sich aus von Gewalterlebnissen erzählt und wenn dadurch eine Kindeswohlgefährdung vermutet wird.
Gespräch mit dem Kind
- Falls ein Kind in einer Gruppe von einem gewalttätigen Übergriff erzählt, geben Sie dem Kind zu verstehen, dass Sie es ernst nehmen. Lassen Sie es jedoch seine Geschichte nicht in der Gruppe ausbreiten, sondern sagen Sie ihm, dass Sie sich seine Erlebnisse gerne später unter vier Augen anhören.
- Wichtig: Fragen Sie das Kind nicht aus, um die Gefahr der Suggestion zu vermeiden. Ein Kind zu befragen ist immer die Sache einer geschulten Fachperson der abklärenden Behörde (Kindesschutz- oder Strafbehörde).
- Notieren Sie die Aussagen des Kindes präzise, wortgetreu und wenn möglich chronologisch. Haben Sie das Gespräch auf Schweizerdeutsch geführt, notieren Sie spezifische Aussagen und Ausdrücke entsprechend.
- Nehmen Sie sich bewusst Zeit für das Kind und ermutigen Sie es, über das Bedrückende zu erzählen. Drängen Sie das Kind jedoch nicht zum Sprechen, sondern überlassen Sie die Entscheidung ihm, wann und wie es sich öffnen möchte.
- Hören Sie dem Kind aktiv zu, indem Sie eine unterstützende Haltung einnehmen. Nehmen Sie das Kind und seine Gefühle ernst.
- Machen Sie keine negativen Bemerkungen über die Tatperson auch wenn Sie Antipathie fühlen. Denn Kinder lieben ihre Eltern in der Regel trotz der Gewalt.
- Vermitteln Sie dem Kind: Du bist nicht schuld!
- Bewahren Sie Ruhe und überstürzen Sie nichts. Beobachten Sie die Situation und das Verhalten des Kindes. Sprechen Sie im Team über Ihre Beobachtungen!
Verhalten bei einer möglichen Gefährdung des Kindes
Wenn jemand befürchtet, dass das Wohl eines Kindes gefährdet sein könnte, hat diese Person grundsätzlich das Recht, eine Meldung bei der Kindesschutzbehörde einzureichen Art. 314c Abs. 1 ZGB). Das Gesetz sieht vor, dass Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach dem Strafgesetzbuch bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung eine Gefährdungsmeldung einreichen dürfen, ohne dass sie sich vom Berufsgeheimnis entbinden lassen müssen (Art. 314c Abs. 2 ZGB). In jedem Einzelfall müssen Sie abklären, ob Sie gemäss Gesetz meldepflichtig sind (Art. 314d ZGB und allfällige kantonale Meldepflichten). Weitere Informationen zu der seit dem 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Melderegelung, finden Sie hier.
- Nehmen Sie auffällige Beobachtungen im Verhalten, Aussehen oder spezifische wie unspezifische Aussagen von Kindern sowie auffällige Interaktionen zwischen Eltern und ihrem Kind, die auf eine Gefährdung hinweisen könnten, immer ernst.
- Dokumentieren Sie Ihre Beobachtungen, Hinweise und Umstände schriftlich mit Datum. Unterscheiden Sie zwischen konkreten Fakten, Beobachtungen und Interpretationen und stellen Sie keine Diagnosen. Denn die Ursachen einer Auffälligkeit können vielseitig sein.
- Besprechen Sie Ihre Beobachtungen immer in einem Team (4-Augen-Prinzip). Die Entscheidung, ob eine Meldung an die Kindesschutzbehörde erfolgt, soll nie alleine getroffen werden.
- Klären Sie interne Abläufe und Zuständigkeiten innerhalb Ihrer Institution (wer entscheidet über das Einreichen einer Meldung, wer unterschreibt eine solche etc.).
- Nutzen Sie Angebote von Fachstellen für anonyme Fallbesprechungen wie zum Beispiel eine regionale Kinderschutzgruppe, kantonale Kinderschutzfachstellen oder auch die Kindesschutzbehörde, bevor Sie über das weitere Vorgehen entscheiden.
- Kindesschutz ist eine Aufgabe, die interdisziplinär und auf vielen verschiedenen Ebenen angegangen werden kann. Als Fachperson, die regelmässigen Kontakt zu Kindern pflegt, nehmen Sie eine wichtige Schlüsselrolle ein.
- Ziehen Sie eine Meldung an die Kindesschutzbehörde in Betracht, sollten die Eltern in der Regel darüber informiert werden. Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn Sie befürchten, dass die Information zu einer erheblichen Gewaltanwendung gegenüber dem Kind führt oder Sie um Ihre eigene Sicherheit fürchten.
- Eine respektvolle Haltung gegenüber den Eltern ist in jedem Stadium unabdingbar. Fokussieren Sie das Gespräch immer wieder auf Ihr gemeinsames Ziel: Das Wohlergehen des Kindes.
- Zeigen Sie den Eltern auf, worin die Beeinträchtigung oder Gefährdung des Kindes liegt und welche Folgen diese für das Kind haben kann.
- Die effektive Abklärung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder nicht, liegt in der Verantwortung der zuständigen Kindesschutzbehörde. Ihre Beobachtungen und Hinweise können bei dieser Abklärung sehr hilfreich sein.
- Eine allfällige Meldung erfolgt an die zuständige Kindesschutzbehörde am Wohnort des Kindes.
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Merkblatt KindeswohlgefährdungPDF 0.1 MB