Verdacht auf Kindeswohlgefährdung – Meldung an die KESB
Am 1. Januar 2019 ist eine neue Melderegelung im zivilrechtlichen Kindesschutz (ZGB) in Kraft getreten. Diese Regelung hält fest, wer wann eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) machen darf oder sogar muss. Es wird dabei zwischen einem Melderecht und einer Meldepflicht unterschieden.
Ziel der Regelung ist, dass die KESB rechtzeitig von gefährdeten Kindern erfahren. Es ist zentral, dass Kindeswohlgefährdungen so früh wie möglich erkannt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass gefährdete oder misshandelte Kinder schnellen und wirksamen Schutz erhalten.
Der nachfolgende Text vermittelt Hintergrundinformationen zur neuen Melderegelung und hilft den (neuen) Adressaten der Regelung, sich einen Überblick über die aktuelle Regelung und die Änderungen seit 1. Januar 2019 zu verschaffen. Er basiert auf dem allgemeinen Informationsstand per Ende Februar 2019.
Meldepflicht: Wer muss eine Meldung machen?
Art. 314d ZGB
Folgende Personen, soweit sie nicht dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen, sind zur Meldung verpflichtet, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können:
- Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben;
- wer in amtlicher Tätigkeit von einem solchen Fall erfährt.
- Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet.
- Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.
Amtliche Tätigkeiten
Wie bisher sind Personen, die eine amtliche Tätigkeit ausführen, meldepflichtig. Eine amtliche Tätigkeit umfasst die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe. Die Person muss nicht beim Staat angestellt sein, auch Privatpersonen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen oder vom Staat massgeblich subventioniert werden, verrichten eine amtliche Tätigkeit. Das ausschlaggebende Kriterium ist die staatliche Steuerungsmöglichkeit.
Angesprochen sind damit beispielsweise:
- Personen oder Stellen, die einen öffentlich-rechtlichen Auftrag (von Staat, Kanton oder Gemeinde) erfüllen
- Polizei
- (Jugend-)Strafbehörden
- Zivilgerichte
- Migrationsbehörden
- Steuer- oder Betreibungsämter
- Schule oder Sozialarbeit (Lehrpersonen, die Kinder im schulpflichtigen Alter [Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe] unterrichten, erfüllen eine amtliche Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie an einer privaten oder öffentlichen Schule unterrichten)
- Personen, die im Auftrag der KESB eine Sozialabklärung durchführen
- Neu meldepflichtige Fachpersonen
Neben den Personen in amtlicher Tätigkeit sind neu auch Fachpersonen, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben, verpflichtet, eine Meldung bei der KESB einzureichen, wenn sie den Eindruck haben, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Die Fachpersonen müssen in den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion oder Sport tätig sein. Mit einer Meldepflicht für Fachpersonen dieser Berufsgruppen soll der Schutz insbesondere auch von Kindern im Vorschulalter erhöht werden.
Angesprochen sind damit unter anderem:
- Betreuungsfachpersonen in Spielgruppen und Kindertagesstätten sowie Nannys und professionelle Tagesmütter/Tageseltern
- Lehrpersonen, die Kinder an nicht obligatorischen Schulen unterrichten
- Therapeutinnen und Therapeuten (z.B. im Bereich Kinderphysiotherapie, -osteopathie, Ergotherapie usw., aber auch im Bereich psychologische Therapien)
- Mitarbeitende von Beratungsstellen (z.B. Elternberatung) oder private Organisationen zur sozialen Unterstützung
- professionelle Trainerinnen und Trainer jeder Sportart
- professionelle Musiklehrerinnen und Musiklehrer
⇒ Keine Meldepflicht besteht für Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen (Art. 321 StGB: Geistliche, Rechtsanwältinnen und -anwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologinnen und Psychologen und Hebammen). Sie haben ein Melderecht und müssen sich neu nicht mehr von der Schweigepflicht entbinden lassen (es sei denn, das kantonale Recht sieht eine Meldepflicht vor).
⇒ Keine Meldepflicht besteht für Personen, welche die vorgenannten Fachleute als Hilfspersonen unterstützen (z.B. Sekretariatsmitarbeitende von Therapeutinnen oder Therapeuten, der Materialwart eines grösseren Fussballvereins, der regelmässigen beruflichen Kontakt zu den Juniorinnen und Junioren des Vereins hat). Sie unterliegen nicht der Meldepflicht, sie haben ein Melderecht (es sei denn, das kantonale Recht sieht eine Meldepflicht vor).
Einschränkung «regelmässiger beruflicher Kontakt»
Die zivilrechtliche Meldepflicht soll nicht für sämtliche Drittpersonen gelten, die mit Kindern beruflich in Kontakt kommen. Angesprochen sind nur bestimmte Berufsgruppen, die in der Lage sein sollten, Kindeswohlgefährdungen zu erkennen, einzuschätzen und die mit der Meldung verbundene Verantwortung zu tragen. Praxisbezug und Fachwissen ermöglichen es ihnen, auch mit heiklen Situationen, die das Kind betreffen, umzugehen.
Fachpersonen, die ehrenamtlich mit Kindern Kontakt haben: Personen, die ehrenamtlich, freiwillig und nur im Freizeitbereich mit Kindern Kontakt haben, sind von der Meldepflicht ausgenommen.
Das sind beispielsweise:
- Pfadi-, J+S- sowie JUBLA-Leiterinnen und -Leiter
- ehrenamtliche Sporttrainerinnen und Sporttrainer
- freiwillige Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter
⇒ Diese Personen haben keine Meldepflicht (es sei denn, das kantonale Recht sieht eine solche Pflicht vor). Sie haben jedoch ein Melderecht und dürfen der KESB Meldung erstatten, wenn ihnen das Wohl eines Kindes gefährdet erscheint.
Kantonale Meldepflichten und Spezialerlasse
Neben den Meldepflichten, die das Bundesrecht (Art. 314d ZGB) festhält, können auch die Kantone selbst Meldepflichten vorsehen. Kantonale Meldepflichten können über das Bundesrecht hinausgehen. Für die Ermittlung, ob eine Meldepflicht vorliegt, müssen demnach sowohl das Bundesrecht (Art. 314d ZGB) als auch die kantonalen Gesetze geprüft werden.
Weiter gibt es auch Bundesgesetze, deren Bestimmungen eine besondere Auswirkung auf die Melderegelung haben:
Opferhilfegesetz
Beraterinnen und Berater bei Opferberatungsstellen üben eine amtliche Tätigkeit aus. Deshalb müssten sie eine Meldung an die KESB erstatten. Allerdings unterliegen diese Personen einer besonderen Schweigepflicht. Das Opferhilfegesetz räumt den Beraterinnen und Beratern ein Melderecht ein, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass eine minderjährige Person in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geschädigt werden könnte (Art. 11 Abs. 3 OHG). Das Opferhilfegesetz (OHG) geht als spezielles Gesetz dem ZGB (Art. 314d ZGB) vor.
Betäubungsmittelgesetz
Das Betäubungsmittelgesetz unterstellt das zuständige Personal von Behandlungs- oder Sozialhilfestellen dem strafrechtlichen Berufsgeheimnis (Art. 3c Abs. 4 BetmG). Für das Personal der Behandlungs- und Sozialhilfestellen gilt daher ebenfalls das Melderecht wie es in Art. 314c Abs. 2 ZGB vorgesehen ist. Das Personal ist daher nicht meldepflichtig.
Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
Mit Einführung des Psychologieberufegesetzes (PsyG) wurde das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis auch auf Psychologinnen und Psychologen ausgeweitet. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen üben parallel zu diesem Berufsgeheimnis eine amtliche Tätigkeit aus. Aber auch für sie gilt der Vorrang des Melderechts mit entsprechender Interessenabwägung.
Schwangerschaftsberatungsstellen
Das Gesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen unterstellt die Mitarbeitenden dieser Beratungsstellen und die von ihnen beigezogenen Drittpersonen einem Berufsgeheimnis gemäss Strafgesetzbuch. Somit gilt für die Mitarbeitenden ebenfalls das Melderecht mit Interessenabwägung gemäss Art. 314c ZGB.
Melderecht und Berufsgeheimnis: Wer darf eine Meldung einreichen?
Art. 314c Abs. 1 ZGB
¹Jede Person kann der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint
Grundsatz: Jede Person kann eine Meldung einreichen
Wenn jemand befürchtet, dass das Wohl eines Kindes gefährdet sein könnte, hat diese Person grundsätzlich das Recht, eine Meldung bei der KESB einzureichen. Die Person kann selbst entscheiden, ob sie von diesem allgemeinen Melderecht Gebrauch machen möchte oder nicht. Die meldende Person muss die Kindeswohlgefährdung nicht beweisen. Die Abklärung ist Aufgabe der KESB. Die KESB erfährt von einem gefährdeten Kind nur durch Meldung von aussen und ist auf Informationen über mögliche Kindeswohlgefährdungen angewiesen. Die KESB wird nur aktiv, wenn sie über eine Meldung auf Kindeswohlgefährdung hingewiesen wird. Eine Einschränkung dieses allgemeinen Melderechts für jedermann besteht für gewisse Berufsgruppen und Fachpersonen.
Art. 314c Abs. 2 ZGB
²Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, so sind auch Personen meldeberechtigt, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen.
Spezialfall: Personen, die dem Berufsgeheimnis (Art. 321 Strafgesetzbuch) unterstehen
Für Personen, die dem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis unterliegen, gilt eine Schweigepflicht. Diese umfasst alle Informationen, die die Personen während ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren. Solche Informationen dürfen sie grundsätzlich nicht weiterleiten, also auch nicht in Form einer Meldung an die KESB.
Berufsgeheimnisse sind für folgende Berufsgruppen von Bedeutung:
- Ärztinnen und Ärzte
- Geistliche
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- Verteidigerinnen und Verteidiger
- Notarinnen und Notare
- Patentanwältinnen und Patentanwälte
- Revisorinnen und Revisoren (die nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind)
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
- Psychologinnen und Psychologen
- Hebammen
Wenn ein Kind jedoch regelmässigen Kontakt zu einer solchen Fachperson hat, kann es sein, dass dadurch ein besonderes Vertrauensverhältnis entsteht. Neu sieht das Gesetz vor, dass Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung eine Gefährdungsmeldung einreichen dürfen, ohne dass sie sich vom Berufsgeheimnis entbinden lassen müssen. Es spielt dabei keine Rolle, woher die Fachperson die Informationen zur Kindeswohlgefährdung erhalten hat (vom Kind selbst, von den Eltern, von Dritten usw.).
Interessenabwägung
Bevor die Fachperson jedoch eine Meldung bei der KESB einreicht, muss sie in jedem Fall abwägen, ob dies dem Interesse und dem Wohl des Kindes entspricht. Das bedeutet, dass die Fachperson in jedem Fall prüfen muss, ob das Vertrauensverhältnis zum Kind angetastet werden soll oder nicht. Denn eine Meldung beinhaltet immer die Weitergabe sensibler und persönlicher Informationen. Unter Umständen kann das Kind das Vertrauen zur Fachperson, der sie zuvor noch von persönlichen Angelegenheiten erzählt hat, verlieren. Kommt die Fachperson nach einer Interessenabwägung zum Schluss, dass eine Meldung dem Wohl des Kindes mehr nützt als schadet, kann sie eine Meldung einreichen. Bei dieser Interessenabwägung hat die Fachperson auch die Interessen weiterer von der Gefährdung allenfalls betroffener Kinder miteinzubeziehen (z.B. Geschwister).
Nicht unter das Berufsgeheimnis fallen Informationen, die vorgenannte Berufsgruppen nicht in ihrer beruflichen Funktion oder als Privatperson erfahren.
Die Hilfspersonen der Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger (z.B. medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten, Pflegefachpersonen, Sachbearbeiterinnen und -bearbeiter, Seelsorgende im Auftrag von Pfarrpersonen) haben kein Melderecht. Sie müssten sich von der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde von der Schweigepflicht entbinden lassen. Die Hilfspersonen sollen ihre Informationen mit den primären Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern teilen, die letztendlich die Interessensabwägung und den Entscheid für oder gegen eine Meldung vornehmen müssen.
Berufsgeheimnis und amtliche Tätigkeit
Es gibt Fachpersonen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen und zugleich eine amtliche Tätigkeit ausüben (Kollision Meldepflicht und Melderecht). So zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, die in einem öffentlichen Spital arbeiten. In diesen Fällen soll das Berufsgeheimnis, also das Melderecht vorgehen.
Weitere Informationen zur Schweigepflicht: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
Kindeswohlgefährdung: Wann soll eine Meldung eingereicht werden?
Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu nicht in der Lage, so trifft die KESB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Damit die KESB jedoch handeln kann, muss sie über die Umstände einer möglichen Kindeswohlgefährdung informiert werden. Dies geschieht über eine Meldung.
Das Kindeswohl
Die Ursachen einer Kindeswohlgefährdung können vielseitig und komplex sein. Um abzuschätzen, wann und in welchem Grad eine Gefährdung vorliegt, muss zunächst geklärt werden, was der schützenswerte Zustand ist. Das Kindeswohl ist der oberste Grundsatz im Kinderrecht und muss in allen Bereichen, die das Kind betreffen, umfassend berücksichtigt und geschützt werden. Damit das Wohl eines Kindes gewährleistet ist, müssen seine altersentsprechenden Grundbedürfnisse befriedigt sein. Diese Verantwortung obliegt den Eltern. Sie haben sowohl das Recht als auch die Pflicht, ihr Kind zu erziehen und dessen körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Dazu gehört auch die Pflicht, das Kind zu pflegen und für eine angemessene Ausbildung zu sorgen, die den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht (Art. 302 Abs. 1 und 2 ZGB).
Zu den generellen Grundbedürfnissen (Brazelton T.B/Greenspan 2008) jedes Kindes gehören das Bedürfnis nach:
... beständigen und liebevollen Beziehungen
Um Vertrauen und Mitgefühl entwickeln zu können, benötigen Kinder eine fürsorgliche Betreuung und Personen, die es so annehmen, wie es ist. Sichere und einfühlsame Beziehungen verhelfen dem Kind, seine Wünsche und Gefühle in Worte zu fassen und Beziehungen zu knüpfen. Der Austausch von Gefühlen ist auch die Grundlage für die Entwicklung von vielen intellektuellen Fähigkeiten sowie für Kreativität und abstraktes Denken.
... körperlicher Unversehrtheit und Sicherheit
Damit sich Kinder körperlich gut entwickeln können, sind sie auf gesunde Ernährung und fachgerechte Gesundheitsfürsorge angewiesen. Dazu gehören ausreichend Ruhe und Bewegung, aber auch medizinische Vorsorgeuntersuchungen, Zahnpflege und Impfungen. Auftretende Krankheiten müssen angemessen behandelt werden, die Kleidung muss passend und wettergerecht sein. Schutz und ein angemessenes Obdach müssen gewährleistet sein. Körperliche und seelische Bestrafungen oder Verletzungen sowie entwürdigende Behandlungen können zu nachhaltigen Schäden beim Kind führen. Daher sind sowohl physische als auch psychische Gewalt als Erziehungsmittel nicht akzeptabel.
... Erfahrungen, die die Individualität des Kindes berücksichtigen
Jedes Kind ist in seinem Wesen und seiner Art einzigartig und möchte so akzeptiert und wertgeschätzt werden, wie es ist. Damit es Selbstvertrauen entwickeln kann, ist es wichtig, dass individuelle Begabungen und Talente erkannt und gefördert werden. Es muss Erfahrungen machen können, die seinen individuellen Eigenschaften entgegenkommen.
... entwicklungsgerechten Erfahrungen
Jedes Kind durchläuft verschiedene Entwicklungsstufen. Auf den einzelnen Stufen macht es altersgerechte Erfahrungen, die Grundbausteine für seine Intelligenz, Moral, seelische Gesundheit und geistige Leistungsfähigkeit liefern. Kindern meistern diese Etappen in unterschiedlicher Geschwindigkeit. Erwachsene Verantwortung sollte den Kindern nicht zu früh auferlegt werden. Auf der anderen Seite verunmöglichen übermässige Behütung neue Erfahrungen.
... Grenzen und Strukturen
Kinder brauchen sinnvolle Regeln und Grenzen. Sie entwickeln dadurch innere Strukturen. Grenzen und Regeln sollten nicht auf Angst und Strafe basieren, sondern erzieherisch wohlwollend und liebevoll gesetzt werden. So gelingt es dem Kind besser, die Grenzen zu verinnerlichen und die Anerkennung von Regeln gelingt leichter. Diskussionen und Argumentieren werden geübt. Grenzsetzung durch Schläge und andere Formen von Gewalt oder Erniedrigung sind aus erzieherischer Sicht kontraproduktiv und aus Sicht des Kindeswohls grundsätzlich nicht tolerierbar.
... stabilen und unterstützenden Gemeinschaften und nach kultureller Kontinuität
Freundschaften und der Kontakt zu anderen Menschen stellen für die Entwicklung sozialer Fähigkeiten wichtige Voraussetzungen dar. Soziale Kontakte, Einladungen zu anderen Kindern, Übernachtungen usw. sind bedeutsam für die Persönlichkeits- und die Selbstwertentwicklung von Kindern. Sie lernen, sich selbst einzuschätzen, sich zu behaupten, Kompromisse zu einzugehen, Rücksicht zu nehmen.
... einer sicheren Zukunftsperspektive
Mit zunehmender Globalisierung hängt das Wohl des Einzelnen auch immer mehr mit dem Wohl aller zusammen. Die Erwachsenen definieren die Rahmenbedingungen für die nächste Generation. Weltpolitik und -wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sind dabei massgebliche Faktoren. Wie die Kinder ihre Welt erleben und wie sie sich darin bewegen, hängt von ihrer Persönlichkeit ab, die alle Erwachsenen mitgestaltet haben.
Die Gefährdung des Kindeswohls
Nicht jede Risikosituation im Leben eines Kindes führt auch zwangsläufig zu einer Kindeswohlgefährdung. Eine solche liegt dann vor, wenn die Grundbedürfnisse eines Kindes durch eine Handlung oder Unterlassung (meist der Eltern) nicht erfüllt werden oder das Kind in seiner körperlichen oder geistigen Entwicklung gefährdet ist. Ob und inwieweit eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, wird regelmässig durch Fachpersonen oder durch die KESB abgeklärt. Es geht darum, die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Schädigung des Kindes im Einzelfall abzuschätzen. In Abgrenzung zu einer Kindeswohgefährdung versteht man unter einer Kindesmisshandlung hingegen die Folgen einer bereits erfolgten Schädigung des Kindes. Eine Kindesmisshandlung kann strafbar sein und wird im Rahmen des Strafgesetzbuches geahndet.
Mögliche Formen einer Kindeswohlgefährdung sind:
Körperliche Gewalt
Alle Handlungen, die dem Kind Schmerzen zufügen. Zum Beispiel Schlagen, Schütteln, Treten, An-den-Haaren-Ziehen, Verbrennen, aber auch Ohrfeigen, Klapse auf den Po, Zwicken und andere gewaltsame Handlungen.
Psychische Gewalt
Zum Beispiel Ablehnung, Abwertung, Drohung, Beschimpfung, Demütigung, Verachtung, Isolation, mutwilliges Angstmachen, aber auch Erleben von Partnerschaftsgewalt (häuslicher Gewalt) und Instrumentalisierung des Kindes in Elternkonflikten ist ein häufiger Fall psychischer Gewalt. Psychische Gewalt ist jedoch sehr schwierig zu erkennen, da die Auswirkungen individuell abhängig und oft nicht einschätzbar sind.
Vernachlässigung
Kindliche Bedürfnisse werden nicht oder nur ungenügend erfüllt (z.B. Ernährung, Pflege, Aufsicht, aber auch emotionale Vernachlässigung).
Sexuelle Gewalt
Jede sexuelle Handlung, mit oder ohne Körperkontakt, die eine Person unter Ausnützung eines Machtverhältnisses an einer anderen Person vornimmt.
Ziel einer Gefährdungsmeldung
Erlangt eine Person Kenntnis darüber, dass ein Kind vernachlässigt, körperlich oder psychisch misshandelt oder sexuell missbraucht wird oder es stark unter Elternkonflikten oder häuslicher Gewalt leidet, sollte eine Gefährdungsmeldung in Erwägung gezogen werden. Wichtig ist dabei, dass es nicht um Schuldzuweisungen geht. Oft entstehen Gefährdungssituationen aus Überforderungen. Eine Gefährdungsmeldung hat nicht das Ziel, jemanden zu bestrafen, sondern soll Unterstützung und Hilfe bieten.
Wann soll eine Gefährdungsmeldung an die KESB gemacht werden?
Eine Meldung an die KESB stellt einen massgeblichen Schritt im Kindesschutz dar, denn sie führt zum Einbezug einer staatlichen Behörde, welche die Lage des Kindes im Familiensystem beurteilt und gegebenenfalls Massnahmen anordnet. Sowohl eine unterlassene als auch eine vorschnell eingereichte Meldung können einschneidende Folgen für das betroffene Kind haben. Die Meldung sollte daher nicht ohne Weiteres eingereicht, sondern stets mit Sorgfalt und Professionalität geprüft werden.
Gerade Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern (und allenfalls auch deren Eltern) zu tun haben, können zu diesen in einem Vertrauensverhältnis stehen. Eine sofortige Meldung an die KESB, sobald Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung auftreten, könnte dieses Verhältnis beschädigen. Das ist auch der Grund, weshalb eine Meldung nicht immer obligatorisch ist. Die Fachpersonen können in einem ersten Schritt selbst eine niederschwellige Lösung für die Kindeswohlgefährdung suchen. Eine Meldung hat nur dann zu erfolgen, wenn die Fachpersonen selbst nicht in der Lage sind, der Gefährdung des Kindes zu begegnen. Der Schritt an die KESB folgt erst subsidiär und ist dann angezeigt, wenn der Unterstützungsbedarf des Kindes oder der Familie die Kompetenzen der involvierten Fachperson übersteigt. Die Fachperson kann im Rahmen ihrer Tätigkeit alle Massnahmen in Anspruch nehmen, die notwendig erscheinen, und dabei auch auf andere Stellen zurückgreifen.
Für Fachpersonen, die nicht regelmässig mit Krisen- oder Gefährdungssituationen konfrontiert sind, ist es unter Umständen schwierig zu beurteilen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder nicht. Es ist in jedem Fall wichtig, dass man einen Verdacht nicht im Alleingang bearbeitet, sondern immer im Team bespricht und sich mit externen Fachpersonen in Verbindung setzt. Verschiedene Beratungsstellen und die KESB bieten anonyme Fallbesprechungen und Beratung an. Kinderschutz Schweiz hat im Bereich der Früherkennung drei Leitfäden für Fachpersonen verschiedener Berufsgruppen publiziert.
Meldung einreichen: Wie wird die Meldung bei der KESB eingereicht? Was geschieht danach?
Wie wird eine Meldung eingereicht?
Die meldende Person kann die zuständige KESB entweder persönlich aufsuchen oder telefonisch kontaktieren. Optimal wird eine Meldung schriftlich eingereicht (auch per E-Mail). Viele KESBen bieten Mustervorlagen für eine Meldung an.
Wo wird die Meldung eingereicht?
Grundsätzlich ist die KESB am Wohnsitz des Kindes für die Entgegennahme und Behandlung der Meldung zuständig. Handelt es sich um eine erhebliche Kindeswohlgefährdung und muss sofort gehandelt werden, ist auch die KESB an dem Ort zuständig, wo sich das Kind gerade aufhält.
Was ist Gegenstand der Meldung?
Eine Meldung an die KESB beinhaltet die Mitteilung von Tatsachen und relevanten Beobachtungen, die das Wohl eines Kindes oder dessen Entwicklung als gefährdet erscheinen lassen. Es spielen dabei subjektive wie auch objektive Wahrnehmungen eine Rolle. Vage Vermutungen oder vorschnelle Einschätzungen sollten nicht Bestandteil einer Meldung sein. Die Kindeswohlgefährdung muss von der meldenden Person aber nicht bewiesen werden, es genügt, dass sie eine mögliche Gefährdung wahrgenommen hat. Je präzisere Informationen die KESB erhält, umso schneller und angemessener kann sie handeln.
Wenn möglich, sollte eine betroffene Person, bzw. Familie angesprochen werden, bevor eine Meldung eingereicht wird. Offenheit hilft den Betroffenen, das Vorgehen zu verstehen und allenfalls besser akzeptieren zu können. Solche Gespräche sind oft schwierig zu führen und erfordern viel Zivilcourage. Bei Unsicherheiten ist es empfehlenswert, entsprechende Beratungsstellen zu kontaktieren. Dieses Vorgehen gilt jedoch nicht für dringende Fälle, in denen das Kind massiv gefährdet ist. In solchen Fällen sollte unverzüglich mit der Polizei oder der KESB Kontakt aufgenommen werden.
Was passiert nach Eingang einer Meldung bei der KESB?
Ist bei der KESB eine Meldung eingegangen, eröffnet diese ein Verfahren. In diesem Verfahren wird die Situation des Kindes abgeklärt und geprüft, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und inwiefern die Familie unterstützt werden kann. Nach Abschluss dieses Verfahrens wird ein Entscheid gefällt, und es werden allenfalls Massnahmen zur Unterstützung der Familie oder zum Schutz des Kindes getroffen. Die KESB versucht immer im Einverständnis mit der Familie eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kann eine solche Lösung gefunden werden, mit der alle Seiten einverstanden sind, ist dies für das Familiensystem nachhaltiger, als wenn eine Massnahme mittels behördlichen Drucks angeordnet wird. Die meldende Person hat grundsätzlich keinen Anspruch auf weitere Informationen während des Verfahrens und auch nicht über dessen Abschluss. Die betroffenen Familienmitglieder haben das Recht, die Akten der KESB einzusehen, und können so auch Kenntnis vom Inhalt der Meldung und von der meldenden Person erhalten. Das ist wichtig, damit sich die Familienmitglieder offen und konkret zum Inhalt der Meldung äussern können. Dies ist ein Verfahrensrecht. Die KESB kann nur in Ausnahmefällen anordnen, dass die Familie keinen bzw. nur einen eingeschränkten Zugang zur Gefährdungsmeldung erhalten.
Was geschieht, wenn die Meldepflicht missachtet wird?
Die Verletzung einer Meldepflicht ist für sich nicht strafbar. Wenn eine Person trotz Verpflichtung keine Meldung erstattet und es zu einer Schädigung kommt, kann eine Straftat durch Unterlassung relevant werden (Art. 11 Abs. 2 StGB). Voraussetzung dafür ist, dass der Schaden, den ein Opfer durch eine Straftat erlitten hat, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch eine Meldung an die KESB hätte verhindert werden können.
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Kinderschutz Schweiz stellt Ihnen alle wichtigen Informationen und Materialien zu diesem Thema bereit. Bei Fragen stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite. info@kinderschutz.ch
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