Die Konvention
1997 ratifizierte die Schweiz die Konvention über die Rechte des Kindes (UNO-KRK), etwas später dann das Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie. Im Berichterstattungsverfahren werden die Fortschritte der Vertragsstaaten in der Umsetzung der Konvention und ihrer Fakultativprotokolle überprüft. Der Staat und die Nicht-Regierungsorganisationen (NGO) reichen je einen Bericht ein und werden angehört. Den NGO-Bericht verfasst das Netzwerk Kinderrechte Schweiz, dem Kinderschutz Schweiz angehört. Darauf folgend veröffentlicht der UNO-Kinderrechtsausschuss seine Empfehlungen für die jeweils nächste Periode – letztmals am 4. Februar 2015. Der Staat ist aufgefordert, die Empfehlungen umzusetzen. Die NGOs beobachten den Prozess kritisch.
Das Kind als Rechtssubjekt
Erstmals werden völkerrechtlich verbindlich politische Bürgerrechte und soziale Menschenrechte zusammengeführt. Ausserdem liegt der Konvention ein historisch neuartiges Verständnis von Kindheit zugrunde: Kinder haben ein Recht darauf, ernst genommen und respektiert zu werden. Sie haben den Status eigenständiger Rechtssubjekte. Somit ist es die Pflicht von Staat und Gesellschaft, Kindern und Jugendlichen Lebensverhältnisse zu schaffen, die ihnen ihre Rechte garantieren.
Kinderrechte als Grundlage unserer Arbeit
Kinderschutz Schweiz stützt sich auf die UNO-KRK, ihre Fakultativprotokolle und die allgemeinen Bemerkungen des Kinderrechtsausschusses.
Die Artikel der UNO-KRK decken alle relevanten Themen wie Gesundheit, Bildung oder die Justiz ab und definieren auch die Umsetzung der Rechte. Alle in der Konvention formulierten Rechte sind miteinander verbunden und deshalb unteilbar. Darüber hinaus übernehmen vier Grundprinzipien die Funktion von übergreifenden Rechten, die für die Erfüllung der anderen Rechte von besonderer Bedeutung sind. Diese vier Grundprinzipien sind in den folgenden Artikeln verankert:
- Das Recht auf Nicht-Diskriminierung. Kein Kind darf aufgrund seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Religion oder seiner Hautfarbe benachteiligt werden. (Art. 2 UNO-KRK)
- Das Kindeswohl. Bei jeder hinsichtlich des Kindes getroffenen Entscheidung soll das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. (Art. 3 UNO-KRK)
- Das Recht auf Leben, Überleben und eine optimale Entwicklung. Das Kind soll in seiner Entwicklung gefördert werden und Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung haben. (Art. 6 UNO-KRK)
- Das Recht auf Mitwirkung. Das Kind soll seine Meinung zu allen seine Person betreffenden Fragen oder Verfahren äussern können. Seine Meinung soll bei Entscheidungen mitberücksichtigt werden. (Art. 12 UNO-KRK)