Wenn der Begriff «Kindeswohl» ideologisch gegen oder für das Impfen verwendet wird, verstösst dies gegen das Recht des Kindes auf die sorgfältige Ermittlung des übergeordneten Kindesinteresses. Der General Comment Nr. 14 zur Kinderrechtskonvention zeigt auf, wie das Kindeswohl ermittelt und damit das Recht des Kindes geachtet werden soll.
Die Impfung von Kindern soll nicht dem solidarischen Schutz von Erwachsenen dienen, sondern dem Schutz der eigenen Gesundheit. Es gilt, die möglichen kurzfristigen Symptome einer Impfung mit den möglichen gesundheitlichen Folgen einer unterlassenen Impfung abzuwägen, so dass ein Impf-Entscheid im besten Interesse des Kindes gefällt wird.
Aus Sicht von Kindesschutz Schweiz ist auch der aktive Einbezug des Kindes in den Impf-Entscheid zentral, schliesslich stellt eine Impfung einen Eingriff in die körperliche Integrität des Kindes dar. Etwa ab dem Schulalter können Kinder über die positiven und negativen Folgen einer Corona-Impfung informiert und in den Impf-Entscheid einbezogen werden. Sind Kinder urteilsfähig, dürfen sie über ihre Impfung selber entscheiden. Urteilsfähigkeit liegt vor, wenn jemand «vernunftgemäss» handelt (Art. 16 ZGB) – was beinhaltet, dass man Sinn und Zweck einer Handlung sowie deren Folgen erkennen und gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis handeln kann. Die Urteilsfähigkeit von Kindern ist in der Schweiz nicht an ein bestimmtes Alter gebunden, sondern hängt von der individuellen Reife ab und wird im Einzelfall festgestellt. Eltern sollen den Entscheid ihrer urteilsfähigen Kinder für oder gegen eine Impfung respektieren.