Oft geht in einem Klima von häuslicher Gewalt die Sicht auf die Situation des Kindes verloren. Diese Feststellung ist nicht nur an Eltern, sondern auch an Fachpersonen adressiert. Dazu kommt: Die teilweise unterschiedlichen Fokusse der Fachpersonen aus Opferberatung, Kinderberatungsangeboten, Sozialdiensten, KESB, Zivilgerichten und so weiter erschweren ein einheitliches Vorgehen. Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Fachleuten ist allerdings von enormer Bedeutung.
Abgesehen davon ist es ebenso wichtig, dass Kinder einen Zugang zu Vertrauenspersonen finden können, da sie sich ihnen gegenüber eher öffnen. Solche Personen müssen sich nicht direkt mit Kindesschutz und Partnerschaftsgewalt auseinandergesetzt haben, aber sie sollten diesen Themen gegenüber aufgeschlossen sein. Wenn es um konkrete Schutzhandlungen geht, spielen vielfach Verwandte eine wichtige Rolle. Zu ihnen fliehen Kinder und gewaltbetroffene Elternteile häufig bei Gefahr. Aber auch die Schule kann einen wichtigen Beitrag bei häuslicher Gewalt leisten.
Als spezialisierte Schutzinstitutionen existieren in der Schweiz in allen Regionen Frauenhäuser, die auch Kinder bis zu einem gewissen Alter aufnehmen. Teilweise gibt es auch Schutzeinrichtungen speziell für Kinder und Jugendliche, so etwa das «Schlupfhuus» in Zürich. In manchen Regionen stehen auch spezifische Beratungsangebote für Kinder zur Verfügung, die von Partnerschaftsgewalt betroffen sind.
Schutz beginnt aber schon früher, nämlich beim Umgang mit Kindern. Dem Kind Zeit zu schenken, sich für seine Belange zu interessieren und ihm ein offenes Ohr anzubieten, kann die Mauer des Schweigens durchbrechen. Auch wenn diese aus Kindessicht aus guten Gründen aufgebaut wurde. Denn Kinder haben oft ganz einfache Gründe, zu schweigen.
Im geschützten Rahmen einer Kinderberatung besteht die Möglichkeit, die spezifischen Bedürfnisse des Kindes zu erfassen, individuelle Verarbeitungsmöglichkeiten zu lokalisieren, Informationen und Bewältigungsstrategien zu vermitteln und das Kind von Schuldgefühlen zu entlasten. Kinder erhalten in dieser Situation die Gelegenheit, über die schwierigen, ambivalenten Gefühle ihren Eltern gegenüber zu sprechen. Massnahmen zur Sicherung des Kindeswohls werden in diesem Rahmen geprüft und der Kontakt zum gewaltausübenden Elternteil wird angesprochen. Aufseiten des gesetzlichen Opferschutzes ist zu unterscheiden zwischen Massnahmen, die zum Schutz des Kindes getätigt werden – etwa vonseiten der in jedem Kanton vorhandenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB –, und Schutzmassnahmen, die als Begrenzung und zur Fernhaltung der gewaltanwendenden Person vorgenommen werden (räumliche Wegweisung, Haft etc.). Die Durchführung letztgenannter Massnahmen wird von den betroffenen Kindern bisweilen als beruhigend erlebt.
Bei einem allfälligen Besuchsrecht seitens der gewaltausübenden Person müssen sowohl die Kinder wie auch der gewaltbetroffene und der gewaltausübende Elternteil darauf vorbereitet werden. Gewaltausübende Personen werden oft zu wenig in die Pflicht genommen. Sinnvoll wäre beispielsweise, wenn der gewaltausübenden Person eine Gewaltberatung verordnet werden könnte. Zudem sollen Besuche zwischen dem Kind und der gewaltausübenden Person nur dann stattfinden, wenn dies vom Kind gewünscht wird.