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Kurzempfehlungen Wintersession 2024

In der Wintersession 2024 steht zwar das Budget im Zentrum, doch werden auch Geschäfte behandelt, welche für die Kinder und ihre Rechte zentral sind.

Kurzempfehlungen Nationalrat

21.449 20.12.2024

Pa. Iv. Kamerzin: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern

Das Parlament sollte seine Überlegungen zu den Auswirkungen einer Scheidung auf Kinder und zu Vereinbarungen, die ihnen zugute kommen, weiterführen. Entscheidungen müssen von Fall zu Fall getroffen und die Kinder in den Prozess einbezogen werden.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, der Fristverlängerung zuzustimmen.

Kinder von getrennt lebenden Eltern sollten die Möglichkeit haben, persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen auf eine Weise zu pflegen, die ihren Interessen entspricht. Ob die Aufteilung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile eine für die Kinder und die Familie günstige Lösung sein kann, hängt von vielen Faktoren ab. Die Interessen und Wünsche jedes Kindes müssen individuell berücksichtigt werden und die Kinder müssen ihrem Alter entsprechend aktiv an allen Entscheidungen teilnehmen können, die sie betreffen und ihren Alltag beeinflussen. Das Recht der Kinder auf Anhörung muss gemäss Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes wirksam gewährleistet werden.

Kurzempfehlungen Ständerat

21.403 04.12.2024

Pa. Iv. WBK-N: Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung

Die ersten Lebensjahre sind für die Entwicklung eines Kindes von grosser Wichtigkeit, das gibt der Qualität der Kinderbetreuung gesamtgesellschaftliche Relevanz. Die Stärkung der Qualität muss Teil der Vorlage sein.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, auf die Vorlage einzutreten, bei den Art. 1 Abs. 2 Bst. c und Art. 13 Abs. 1 Bst. c UKibeG der Minderheit Graf, bei den Art. 3 Bst. c und Art. 5 Abs. 2quater FamZG der Minderheit Crevoisier und ansonsten der Mehrheit zu folgen.

Über die frühe Kindheit hinaus bietet die familienergänzende Kinderbetreuung ein wertvolles Angebot, das Kindern Möglichkeiten zur sozialen Interaktion und zur ganzheitlichen Entwicklung bietet. Aus Sicht des Kindes und des Kindeswohls sind die Erhöhung der Qualität der familienergänzenden Kinderbetreuung, die Verbesserung der Chancengerechtigkeit und ferner die Weiterentwicklung der Politik der frühen Förderung in den Kantonen zentral. Eine Betreuung von hoher Qualität schützt Kinder besser vor Risikofaktoren im familiären Umfeld. Weiter sollen Familien mit Kindern länger von der Betreuungszulage profitieren, denn auch 9- bis 12-jährige Kinder können nicht einfach unbetreut allein gelassen werden.
21.3264 11.12.2024

Mo. Clivaz: Für eine dauerhafte Finanzierung von Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung in den Bereichen psychische Gesundheit und Suizid- und Gewaltprävention

Kinder und Jugendliche sind auf professionelle und niederschwellige Hilfsangebote im Bereich der psychischen Gesundheit angewiesen.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Motion anzunehmen.

Fast die Hälfte aller Jugendlichen hatte bereits einmal Suizidgedanken. Die Nachfrage an psychiatrischen Therapieplätzen für Jugendliche ist noch immer sehr gross. Gerade deshalb braucht es niederschwellige Angebote, die früh und unkompliziert Hilfe anbieten und Jugendliche nötigenfalls an weitere Stellen triagieren können. Diese Organisationen sollten vom Bund unterstützt werden, möglichst stetig und gut planbar. Die vorliegende Motion würde dies ermöglichen und so das erste Auffangnetz für Kinder und Jugendliche stärken.
22.4000 18.12.2024

Mo. Romano: Grundsätzliches Recht der Kinder auf alternierende Obhut nach der Trennung oder Scheidung ihrer Eltern

Kein Kind ist gleich wie das andere, auch nicht innerhalb einer Familie. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass das Gericht nach Prüfung der konkreten Situation und Anhörung des Kindes über die alternierende Obhut entscheidet.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Motion abzulehnen.

Eine Trennung der Eltern hat auf jedes Kind Auswirkungen, doch lassen die sich nicht verallgemeinern. Zwar kann es für ein Kind von Vorteil sein, einmal bei einem Elternteil und dann wieder beim anderen zu leben, doch dies gilt nicht für alle Kinder. Die alternierende Obhut entspricht nicht immer dem Willen und Interesse der betroffenen Kinder. Deshalb ist es wichtig, dass ihre Interessen evaluiert werden und ihre Meinung berücksichtigt wird, und zwar zunächst von den Eltern und dann von Fachpersonen. Ein Automatismus ist nicht im Interesse der Kinder. Derzeit prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn das Kind oder ein Elternteil dies verlangt. Diese Lösung gemäss Art. 298 ZGB ist im übergeordneten Interesse der Kinder.
24.3057 18.12.2024

Mo. Fraktion V: Kein Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene

Die Verunmöglichung des Familiennachzugs widerspricht dem Kindeswohl zahlreicher vorläufig aufgenommener Minderjähriger und verletzt das Recht auf Achtung des Familienlebens.

Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Motion sowie die gleichlautende Motion Friedli (24.3511) abzulehnen.

Die Mehrheit der vorläufig aufgenommenen Personen – darunter befinden sich auch zahlreiche Teilfamilien mit minderjährigen Kindern – bleibt aufgrund anhaltender Vollzugshindernisse (z.B. Bürgerkriege) langfristig in der Schweiz. Die gesetzlich definierten Hürden für den Einbezug in die vorläufige Aufnahme sind bereits hoch, weshalb im Rahmen des Familiennachzugs nur wenige Bewilligungen gewährt werden. Mit einer generellen Verunmöglichung des Familiennachzugs wird betroffenen Kindern gänzlich die Möglichkeit genommen, eine echte Beziehung zu beiden Eltern zu leben und trotz eines prekären Aufenthaltstitels zumindest in einem stabilen familiären Umfeld aufzuwachsen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist in der Schweizer Bundesverfassung (Art. 13 Abs. 1 BV) verankert. Es ist ein zentrales, bundesgerichtlich anerkanntes Grundrecht, zu dessen Wahrung sich die Schweiz in zahlreichen internationalen Übereinkommen und völkerrechtlichen Verträgen verpflichtet hat (EMRK, UNO-Pakt II, UNO-Kinderrechtskonvention).