Wer Bilder von sich selbst macht und versendet
Kinder und Jugendliche entdecken sich selbst und ihren Körper, viele üben Posen und Gesichtsausdrücke nicht nur vor dem Spiegel, sondern auch vor der Handykamera. Dabei entstehen auch Nacktbilder mit explizit sexuellem Charakter. Obschon diese Bilder unter Umständen als verbotene Pornografie gelten («Kinderpornografie»), machen sich die Jugendlichen seit Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts vom 1. Juli 2024 nicht mehr strafbar (Art. 197 Abs 8bis StGB), wenn sie explizite Nacktbilder von sich selbst an jemanden versenden, der diese Bilder wünscht. Man spricht in dem Kontext von einvernehmlichem „Sexting“.
Wenn die empfangende Person diese Bilder jedoch nicht erhalten möchte, kann es sich um die Verbreitung verbotener Pornografie handeln (Art. 197 StGB). Die oder der versendende Jugendliche könnte auch wegen sexueller Belästigung angezeigt werden (Art. 198 Abs. 1 StGB).
Wer Bilder von anderen erhält
Damit sich Jugendliche, welche Bilder mit explizit sexuellem Charakter empfangen („Sexting“), nicht strafbar machen, müssen folgende Regeln beachtet werden (Art. 197 Abs 8bis StGB): nicht strafbar ist, wenn
- beide damit einverstanden sind
- kein Geld oder andere Vorteile oder Geschenke angeboten werden im Austausch für sexuelle Inhalte
- sich niemand erpresst, bedroht oder belästigt fühlt
- die erstellten Sexting-Inhalte nicht an weitere Personen verbreitet werden
- der Altersunterschied zwischen beiden Beteiligten höchstens 3 Jahre beträgt
- wenn sich die Beteiligten persönlich kennen. Eine Online-Bekanntschaft, die man noch nie im realen Leben gesehen hat, gilt nicht als eine Person, die man persönlich kennt.
Wenn es sich nicht um einvernehmliches Sexting zwischen Personen mit einem Altersunterschied von höchstens drei Jahren handelt, ist das Empfangen von explizit sexuellen Nacktbildern einer minderjährigen Person problematisch: Besitz, Konsum und Weiterleitung von Bildern, die als «Kinderpornografie» zählen, sind strafbar (Art. 197 StGB).
Wer Bilder von anderen Personen versendet oder weiterleitet
Das Weiterleiten von Bildmaterial mit pornografischem Inhalt, das Drittpersonen zeigt, an Minderjährige unter 16 Jahren ist immer strafbar, ganz gleich, ob es sich um legale oder verbotene Pornografie handelt (Art. 197 Abs. 1 StGB).
Wer Pornografie konsumieren
Mit dem Konsum von beispielsweise über das Internet zugänglicher Pornografie machen sich auch Minderjährige nicht strafbar, ausser es handelt sich um verbotene Pornografie (Bildmaterial von sexuellen Handlungen mit Minderjährigen oder mit Tieren). Es ist allerdings verboten, pornografische Inhalte Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren zugänglich zu machen – das heisst, sowohl Minderjährige als auch Erwachsene machen sich strafbar, wenn sie ein pornografisches Bild einer Person unter 16 Jahren weiterschicken (Art. 197 Abs. 1 StGB).
Wer dazu gedrängt wird, Bilder von sich zu verschicken
Es kommt vor, dass Kinder und Jugendliche im Internet dazu gedrängt werden, intime Bilder von sich zu versenden. Manchmal werden sie auch bedroht oder erpresst. Ganz gleich, ob die Tatperson unbekannt oder befreundet, minderjährig oder erwachsen ist: Drohung (Art. 180 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) sind Straftaten, die drohende, erpressende oder nötigende Person macht sich strafbar. Kinder und Jugendliche machen sich durch das Versenden von intimen Fotos an Personen, die sie zum Senden der Bilder aufgefordert haben, nicht strafbar (Art. 197 Abs 8bis StGB).
Wer im Internet zu sexuellen Handlungen oder zu einem Treffen gedrängt wird
Nimmt jemand (über das Internet) Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen auf mit dem Ziel, diese im realen Leben zur sexuellen Befriedigung auszunutzen, ist dieses Vorgehen unter Umständen strafbar als Versuchs sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) oder als versuchte Herstellung von verbotener Pornographie (Art. 197 StGB). Dafür muss es im realen Leben zu einem Treffen kommen und aus dem Chatverlauf die Absicht der sexuellen Ausbeutung hervorgehen. Strafbar ist aber auch, wer eine Person unter 16 Jahren zu einer sexuellen Handlung am eigenen Körper oder am Körper einer anderen Person verleitet und ihr beispielsweise über Video-Übertragung dabei zusieht (Artikel 187 StGB).
Wer sexuell belästigt wird
Wer sich durch empfangene Textnachrichten, Bilder oder Tonaufnahmen sexuell belästigt fühlt, hat die Möglichkeit, bei der Polizei eine Strafanzeige wegen sexueller Belästigung (Artikel 198 StGB) zu machen.