Rechte minderjähriger Opfer von Menschenhandel im Strafverfahren
Eine Gegenüberstellung des minderjährigen Opfers mit der beschuldigten Person ist von Amts wegen zu vermeiden. Sie darf grundsätzlich nur dann angeordnet werden, wenn das Opfer die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.1
Im Ausnahmefall kann das Strafverfahren zum Schutz eines zum Zeitpunkt der Straftat minderjährigen Opfers eingestellt werden. Vorausgesetzt wird dafür ein überwiegendes und zwingendes Interesse des Opfers an der Einstellung sowie kumulativ die Zustimmung des Opfers bzw. seiner gesetzlichen Vertretung.2 Wichtig ist in jedem Fall, dass der Schutz des Kindes vor weiteren Übergriffen sichergestellt ist.
Bezüglich der Einvernahme gelten folgende Regeln:3
- Die Vertrauensperson des Kindes darf bei der Einvernahme grundsätzlich im gleichen Raum anwesend sein, ausser es bestehen Anhaltspunkte, dass die Vertrauensperson in einem späteren Zeitpunkt als Zeugin oder Zeuge befragt werden wird.4
- Die Behörde kann die Vertrauensperson vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte.
- Ein Kind darf in der Regel nur zweimal einvernommen werden. Eine zweite Einvernahme findet grundsätzlich nur statt, wenn bei der ersten Einvernahme Parteirechte nicht ausgeübt werden konnten oder wenn die zweite Einvernahme für das Interesse der Untersuchung oder des Kindes unumgänglich ist.
- Die Einvernahme muss von einer speziell dafür ausgebildeten Ermittlungsperson im Beisein einer psychologisch geschulten Person durchgeführt werden. Beide müssen besondere Beobachtungen in einem Bericht festhalten. Sofern keine Gegenüberstellung stattfindet, muss die Einvernahme zwingend mit Bild und Ton aufgezeichnet werden.
- Die Parteien, namentlich die beschuldigte Person und ihre Verteidigung, dürfen ihre Fragerechte ausschliesslich über die befragende Person ausüben. Sie haben kein direktes Fragerecht.
1 Vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. a StPO.
2 Vgl. Art. 319 Abs. 2 StPO.
3 Vgl. Art. 154 Abs. 3 und 4, lit. b–f StPO.
4 Vgl. Art. 152 Abs. 2 StPO
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