Warnsignale im Asylverfahren
Warnsignale und Massnahmen müssen entlang der Etappen im Asylverfahren erkannt werden.
Allgemeine Warnsignale im Asylverfahren für die Gefährdung eines Kindes und/oder Kinderhandel
Das Kind
- verhält sich unkooperativ oder aggressiv.
- legt eine Reife und eine Selbstsicherheit an den Tag, die für das angegebene Alter nicht adäquat scheinen.
- will keine Angaben über sich machen.
- hat sehr grosse Angst, ins Herkunftsland abgeschoben zu werden.
- hat grosse Angst vor der Polizei und den Behörden.
- zeigt Anzeichen von Depressionen, Angstzuständen, Schlafstörungen oder Konzentrationsschwierigkeiten.
Warnsignale und Massnahmen entlang der Etappen des Asylverfahrens
Grenzwächterinnen und -wächter haben nicht den gleichen Zugang zu einem Kind wie die Betreuungsperson in einer Unterkunft für minderjährige Asylsuchende oder die Person, die die Anhörung zu den Fluchtgründen beim SEM durchführt. In jeder Etappe des Asylverfahrens kommen andere Personen mit einem Asyl suchenden Kind in Kontakt. Deshalb wird im Folgenden aufgezeigt, auf welche Anzeichen in den einzelnen Etappen besonderes Augenmerk gelegt werden muss und welche Massnahmen bei Verdacht auf Menschenhandel nötig sind.
Bei Verdacht auf Kinderhandel gilt in allen Etappen des Asylverfahrens:
- In jedem Fall muss eine Gefährdungsmeldung an die KESB erfolgen, diese übernimmt anschliessend den Lead
- Eine Unterbringung in Bundesasylzentren (BAZ) oder kantonalen Kollektivunterkünften darf nur erfolgen, wenn diese über eigene und abgetrennte Trakte für unbegleitete minderjährige Asylsuchende verfügen und das Kind angemessen geschützt, betreut und begleitet werden kann; ansonsten ist ein der individuellen Situation angepasstes Sondersetting zu suchen.1
- Bei angegebener Minderjährigkeit oder bei Zweifel an der angegebenen Volljährigkeit ist grundsätzlich die Minderjährigkeit anzunehmen, bis das Gegenteil bewiesen ist.2
- Die Schweiz ist gemäss 10 ÜBM verpflichtet, bei Verdacht auf Kinderhandel/Ausbeutung die nötigen Abklärungen durchzuführen – durch eine Opferberatungsstelle und/oder in Form einer interdisziplinären Abklärung in einem geschützten Rahmen.
- Eine spezialisierte Opferberatungsstelle muss kontaktiert werden.
- Verschwindet ein betroffenes Kind, so muss dies der Polizei gemeldet und das Kind in angemessener Weise gesucht werden.
1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a ÜBM muss eine sichere Unterkunft bereitgestellt werden.
2 Vgl. Art. 10 Abs.3 ÜBM.
Inhaltsverzeichnis
Zur Übersicht- Zielgruppen Online-Handbuch
- Begriffserklärung
- Rechtliche Grundlagen
- Fokus Kinderrechte
- Grundsätze zur Bekämpfung
- Kinderhandel erkennen
- Verdachtsfall
- Fallbeispiele
- Opfer Asylbereich
- Opferschutz und Betreuung
- Dauerhafte Lösungen
- Empfehlungen
- Dank an die Partnerorganisationen
- Wichtige Kontaktstellen
- Literatur- und Linkliste