Betreuung und Beratung
Oft werden sie, wie im Beispiel von Ana bereits in früher Kindheit ausgebeutet. Sie haben dadurch weniger Ressourcen, um sich gegen psychische und physische Gewalt zu schützen, und ihre Traumatisierung ist stärker ausgeprägt als bei Erwachsenen. Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) bei Minderjährigen, die schon in der frühen Kindheit ausgebeutet worden sind, sind meist komplex und oft chronifiziert.
Kinder und Jugendliche werden oft von Menschen gehandelt und ausgebeutet, zu denen sie ein Vertrauensverhältnis haben oder die ihnen nahestehen. In solchen Fällen sehen sich die wenigsten als Opfer, denn sie sind loyal gegenüber ihren Ausbeuterinnen und Ausbeutern. Sie identifizieren sich mit ihren Eltern und ihrer Familie. Es kann sehr lange dauern, bis traumatisierte Kinder Vertrauen gewinnen, von der Ausbeutungssituation erzählen können und sich stabilisieren. Zudem kann erst dann überhaupt ermessen werden, ob ein Kind bereit und fähig ist, vor den Strafverfolgungsbehörden gegen die Täterschaft auszusagen.
Es braucht Geduld vonseiten der Betreuenden – auch weil Jugendliche in der Pubertät oft Grenzen ausloten und die Konfrontation suchen. Sie haben vielleicht Strategien – Widerstände – entwickelt, die ihnen in der akuten Gewaltsituation geholfen haben, in der Betreuungssituation aber nicht förderlich für die Weiterentwicklung sind. Sie brauchen therapeutische Unterstützung durch spezialisierte Fachpersonen und müssen eng von einer Vertrauensperson1 begleitet werden. Und es ist essenziell, dass sie so über Aufenthaltsrecht, Opferrechte und Verfahren aufgeklärt werden, dass sie die Informationen aufnehmen können und nicht überfordert sind.
- Minderjährige Opfer von Menschenhandel müssen so schnell wie möglich einer spezialisierten Opferschutzstelle zugeführt werden.
- Kinder haben das Recht auf Zugang zum Bildungswesen.2
- Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen von minderjährigen Opfern müssen bei der Umsetzung von Massnahmen berücksichtigt werden.3
- Kinder brauchen vor allem Ruhe und viel Zeit, um Vertrauen aufzubauen und sich zu stabilisieren. Sie dürfen nicht unter Druck gesetzt werden.
Sie haben das Recht auf altersgerechte und ausführliche Information über ihre Situation.4
1 Vgl. Art. 307ff. ZGB oder Art. 17 AsylG
2 Vgl. Art. 12 ÜBM.
3 Vgl. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates.
4 Vgl. Art. Art. 12 ÜBM.
Inhaltsverzeichnis
Zur Übersicht- Zielgruppen Online-Handbuch
- Begriffserklärung
- Rechtliche Grundlagen
- Fokus Kinderrechte
- Grundsätze zur Bekämpfung
- Kinderhandel erkennen
- Verdachtsfall
- Fallbeispiele
- Opfer Asylbereich
- Opferschutz und Betreuung
- Dauerhafte Lösungen
- Empfehlungen
- Dank an die Partnerorganisationen
- Wichtige Kontaktstellen
- Literatur- und Linkliste