Unterkunft
In jedem Einzelfall muss geprüft werden, was für die Betroffenen am besten ist – eine familiäre Umgebung, eine betreute Wohngruppe, ein Kinderheim, ein Mädchenhaus oder anderes. Dabei muss sowohl das Bedürfnis nach Sicherheit wie auch dasjenige nach Selbstständigkeit berücksichtigt werden. Asylzentren sind keine geschützte Umgebung für minderjährige Opfer von Menschenhandel, die sich im Asylverfahren befinden.
Um einen erneuten Zugriff von Menschenhändlerinnen und -händlern auf die Opfer zu verhindern, muss die Wohnadresse geheim bleiben und die Unterkunft sicher sein. Die Betreuungspersonen müssen die betroffenen Kinder auch online schützen. Dazu gehört, dass alle GPS-Ortungsfunktionen auf Handy und Tablet ausgeschaltet und die Einstellungen zur Sicherung der Privatsphäre für alle Profile in den sozialen Medien angepasst werden. Zudem dürfen keine Fotos oder Videos der Unterkunft oder ihrer Umgebung in sozialen Medien gepostet werden.
- Das Personal von Unterkunftsplätzen muss für mögliche Auswirkungen der Traumatisierung auf Kinder und Jugendliche sensibilisiert werden.
- Es ist eine intensive Zusammenarbeit zwischen allen Akteurinnen und Akteuren (Vertrauensperson, Opferschutzstelle, KESB, therapeutische Unterstützung, Personal in der Unterkunft) zu gewährleisten.
- Opfer von Menschenhandel wurden von ihren Ausbeuterinnen und Ausbeutern fremdgesteuert. Umso wichtiger ist es, ihren eigenen Willen zu berücksichtigen und ihre Selbstbestimmung zu fördern.
Inhaltsverzeichnis
Zur Übersicht- Zielgruppen Online-Handbuch
- Begriffserklärung
- Rechtliche Grundlagen
- Fokus Kinderrechte
- Grundsätze zur Bekämpfung
- Kinderhandel erkennen
- Verdachtsfall
- Fallbeispiele
- Opfer Asylbereich
- Opferschutz und Betreuung
- Dauerhafte Lösungen
- Empfehlungen
- Dank an die Partnerorganisationen
- Wichtige Kontaktstellen
- Literatur- und Linkliste