Aufenthaltsbewilligung für Opfer von Menschenhandel
Sie erhalten lediglich eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen, in der sie sich entscheiden müssen, ob sie mit den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden im Strafverfahren gegen die Täterschaft kooperieren wollen. Nur wenn sie sich bereit erklären, gegen die Täterschaft auszusagen, erhalten sie ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer des Strafverfahrens.1 Unterstützung gemäss Opferhilfegesetz aber erhalten alle Opfer von Menschenhandel mit Tatort Schweiz, unabhängig davon, ob sie mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren oder nicht.2
Es besteht die Möglichkeit, in Härtefällen eine längerfristige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.3 Dies wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt und bietet keine Rechtssicherheit. Härtefallbewilligungen werden nach Ablauf ihrer Gültigkeit neu geprüft. Bei minderjährigen Opfern von Menschenhandel gelten aus aufenthaltsrechtlicher Sicht wenige spezifische rechtliche Grundlagen. Gemäss Weisungen des SEM ist «bei minderjährigen Opfern [von Menschenhandel] den erhöhten Schutz- und Fürsorgebedürfnissen besonders Rechnung zu tragen».4 Konkretere Ausführungen zur spezifischen Situation minderjähriger Opfer von Menschenhandel enthalten die Weisungen nicht. Zudem sind sie lediglich behördenverbindlich und nicht rechtlich verankert. Das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandelswiederum führt explizit aus, dass bei Minderjährigen Aufenthaltsbewilligungen «im Einklang mit dem Wohl des Kindes» erteilt werden müssen – dass das Interesse des Kindes also vorrangig vor anderen rechtlichen Überlegungen berücksichtigt werden muss.5
1 Vgl. Art. 30 Abs. 1 e AIG sowie Art. 35 Abs. 1–3, Art. 32 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1–6 VZAE.
2 Vgl. Art. 12 Abs. 168 Explanatory Report to the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings (CETS 197).
3 Vgl. Art. 36 Abs. 6 VZAE.
4 Vgl. Weisungen AIG (Stand: 1. März 2023), 5.7.2.5 Aufenthalt aus humanitären Gründen, S. 101.
5 Vgl. ÜBM Art. 14 Abs. 2
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